Die Absicht der Waffenstillstände seynd sehr verschiden; nemlich 1. um indessen wegen des Fridens, oder 2. einer Capitulation tracti- ren, oder 3. eine Zeitlang ruhige Quartiere ge- niessen, oder 4. die Todte begraben, oder 5. eine Ordre von dem oder denen Souverains über etwas einhohlen zu können, u. s. w.
§. 5.
Nach Beschaffenheit diser Umstände nun kan ein Waffenstillstand 1. von einem jeden der Orten commandirenden Officier, geschlossen werden; oder er bedarff des Consenses, oder doch der Ratification, 2. der höchsten Genera- lität, oder 3. auch derer Höfe selbst.
§. 6.
Währenden Stillstandes darff nichts unter- nommen werden, was dem Gegentheil zum un- mittelbaren Schaden gereichte.
*)Vattel 3, 330.
§. 7.
Es werden auch öffters sonst allerley Bedin- gungen beygefügt.
§. 8.
Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher- heit des Versprochenen, Geisel gefordert und gegeben.
§. 9.
Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo-
nathe,
S 2
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 4.
Die Abſicht der Waffenſtillſtaͤnde ſeynd ſehr verſchiden; nemlich 1. um indeſſen wegen des Fridens, oder 2. einer Capitulation tracti- ren, oder 3. eine Zeitlang ruhige Quartiere ge- nieſſen, oder 4. die Todte begraben, oder 5. eine Ordre von dem oder denen Souverains uͤber etwas einhohlen zu koͤnnen, u. ſ. w.
§. 5.
Nach Beſchaffenheit diſer Umſtaͤnde nun kan ein Waffenſtillſtand 1. von einem jeden der Orten commandirenden Officier, geſchloſſen werden; oder er bedarff des Conſenſes, oder doch der Ratification, 2. der hoͤchſten Genera- litaͤt, oder 3. auch derer Hoͤfe ſelbſt.
§. 6.
Waͤhrenden Stillſtandes darff nichts unter- nommen werden, was dem Gegentheil zum un- mittelbaren Schaden gereichte.
*)Vattel 3, 330.
§. 7.
Es werden auch oͤffters ſonſt allerley Bedin- gungen beygefuͤgt.
§. 8.
Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher- heit des Verſprochenen, Geiſel gefordert und gegeben.
§. 9.
Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo-
nathe,
S 2
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[275/0287]
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 4.
Die Abſicht der Waffenſtillſtaͤnde ſeynd
ſehr verſchiden; nemlich 1. um indeſſen wegen
des Fridens, oder 2. einer Capitulation tracti-
ren, oder 3. eine Zeitlang ruhige Quartiere ge-
nieſſen, oder 4. die Todte begraben, oder 5.
eine Ordre von dem oder denen Souverains
uͤber etwas einhohlen zu koͤnnen, u. ſ. w.
§. 5.
Nach Beſchaffenheit diſer Umſtaͤnde nun
kan ein Waffenſtillſtand 1. von einem jeden der
Orten commandirenden Officier, geſchloſſen
werden; oder er bedarff des Conſenſes, oder
doch der Ratification, 2. der hoͤchſten Genera-
litaͤt, oder 3. auch derer Hoͤfe ſelbſt.
§. 6.
Waͤhrenden Stillſtandes darff nichts unter-
nommen werden, was dem Gegentheil zum un-
mittelbaren Schaden gereichte.
*⁾ Vattel 3, 330.
§. 7.
Es werden auch oͤffters ſonſt allerley Bedin-
gungen beygefuͤgt.
§. 8.
Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher-
heit des Verſprochenen, Geiſel gefordert und
gegeben.
§. 9.
Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo-
nathe,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/287>, abgerufen am 03.03.2025.
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