Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Stillständen u. Fridensschlüssen. §. 4. Die Absicht der Waffenstillstände seynd §. 5. Nach Beschaffenheit diser Umstände nun §. 6. Währenden Stillstandes darff nichts unter- *) Vattel 3, 330. §. 7. Es werden auch öffters sonst allerley Bedin- §. 8. Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher- §. 9. Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo- nathe, S 2
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen. §. 4. Die Abſicht der Waffenſtillſtaͤnde ſeynd §. 5. Nach Beſchaffenheit diſer Umſtaͤnde nun §. 6. Waͤhrenden Stillſtandes darff nichts unter- *) Vattel 3, 330. §. 7. Es werden auch oͤffters ſonſt allerley Bedin- §. 8. Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher- §. 9. Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo- nathe, S 2
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 4.
Die Abſicht der Waffenſtillſtaͤnde ſeynd
ſehr verſchiden; nemlich 1. um indeſſen wegen
des Fridens, oder 2. einer Capitulation tracti-
ren, oder 3. eine Zeitlang ruhige Quartiere ge-
nieſſen, oder 4. die Todte begraben, oder 5.
eine Ordre von dem oder denen Souverains
uͤber etwas einhohlen zu koͤnnen, u. ſ. w.
§. 5.
Nach Beſchaffenheit diſer Umſtaͤnde nun
kan ein Waffenſtillſtand 1. von einem jeden der
Orten commandirenden Officier, geſchloſſen
werden; oder er bedarff des Conſenſes, oder
doch der Ratification, 2. der hoͤchſten Genera-
litaͤt, oder 3. auch derer Hoͤfe ſelbſt.
§. 6.
Waͤhrenden Stillſtandes darff nichts unter-
nommen werden, was dem Gegentheil zum un-
mittelbaren Schaden gereichte.
*⁾ Vattel 3, 330.
§. 7.
Es werden auch oͤffters ſonſt allerley Bedin-
gungen beygefuͤgt.
§. 8.
Ingleichem werden zuweilen, zur Sicher-
heit des Verſprochenen, Geiſel gefordert und
gegeben.
§. 9.
Wie vil Stunden, Tage, Wochen, Mo-
nathe,
S 2
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