Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von der Neutralität. §. 45. Oder, wann man ja den einen Theil nicht Verlezung der Neutralität. §. 46. Wann ein neutraler Souverain selber ge- §. 47. Wann aber nur seine Unterthanen sich der- §. 48. Eben dises hat statt, wann einer der feind- Aufhebung der Neutralität. §. 49. Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang Währenden Krieges aber nimmt er so dann, ter, S
Von der Neutralitaͤt. §. 45. Oder, wann man ja den einen Theil nicht Verlezung der Neutralitaͤt. §. 46. Wann ein neutraler Souverain ſelber ge- §. 47. Wann aber nur ſeine Unterthanen ſich der- §. 48. Eben diſes hat ſtatt, wann einer der feind- Aufhebung der Neutralitaͤt. §. 49. Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang Waͤhrenden Krieges aber nimmt er ſo dann, ter, S
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Von der Neutralitaͤt.
§. 45.
Oder, wann man ja den einen Theil nicht
beleidigen will; ſo beguͤnſtiget man zwar deſſen
Gegentheil nicht, verfolgt ihn aber auch nicht,
noch lifert man ihne aus, wann es gleich be-
gehrt wuͤrde.
Verlezung der Neutralitaͤt.
§. 46.
Wann ein neutraler Souverain ſelber ge-
gen die Neutralitaͤt handelt, kan er als ein
Feind angeſehen werden:
§. 47.
Wann aber nur ſeine Unterthanen ſich der-
gleichen haben zu Schulden kommen laſſen, kan
man bloß deren Beſtrafung verlangen.
§. 48.
Eben diſes hat ſtatt, wann einer der feind-
lichen Theile, oder die Seinige, die Neutrali-
taͤt verlezen.
Aufhebung der Neutralitaͤt.
§. 49.
Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang
eines Krieges neutral; weil es die Umſtaͤnde er-
fordern, oder biß er ſiehet, wo es hinaus will:
Waͤhrenden Krieges aber nimmt er ſo dann,
nach ſeiner Convenienz, bald fruͤher, bald ſpaͤ-
ter,
S
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