Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von der Neutralität. bestehen darinn: Er muß gegen denen kriegen-den Theilen sich unpartheyisch erzeigen. §. 13. Was er also dem einen kriegenden Theil ge- §. 14. Und was er einem derer kriegenden Theile §. 15. Hinwiederum aber können die Krieg führen- §. 16. Wie weit nun der neutrale Souverain sei- Kriegssachen. §. 17. Es entstehen gar sehr offt in Ansehung der §. 18. Dahin gehören unter anderem folgende Stü- cke:
Von der Neutralitaͤt. beſtehen darinn: Er muß gegen denen kriegen-den Theilen ſich unpartheyiſch erzeigen. §. 13. Was er alſo dem einen kriegenden Theil ge- §. 14. Und was er einem derer kriegenden Theile §. 15. Hinwiederum aber koͤnnen die Krieg fuͤhren- §. 16. Wie weit nun der neutrale Souverain ſei- Kriegsſachen. §. 17. Es entſtehen gar ſehr offt in Anſehung der §. 18. Dahin gehoͤren unter anderem folgende Stuͤ- cke:
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Von der Neutralitaͤt.
beſtehen darinn: Er muß gegen denen kriegen-
den Theilen ſich unpartheyiſch erzeigen.
§. 13.
Was er alſo dem einen kriegenden Theil ge-
ſtattet, muß er ordentlicher Weiſe dem andern
auch erlauben:
§. 14.
Und was er einem derer kriegenden Theile
nicht geſtattet, darff er auch dem andern nicht
erlauben.
§. 15.
Hinwiederum aber koͤnnen die Krieg fuͤhren-
de Theile auch einem neutralen Staat nichts
weiteres mit Recht zumuthen.
§. 16.
Wie weit nun der neutrale Souverain ſei-
ner Convenienz zu ſeyn befinde? allen Theilen
diſes oder jenes zu geſtatten, oder abzuſchlagen,
bleibet von Rechtwegen ſeiner eigenen Willkuͤhr
uͤberlaſſen.
Kriegsſachen.
§. 17.
Es entſtehen gar ſehr offt in Anſehung der
Wuͤrckung der Neutralitaͤt groſſe Streitigkeiten,
in denen die Europaͤiſche Machten nicht allemal
gewiſſe, oder zu allen Zeiten einerley, Grund-
ſaͤze hegen.
§. 18.
Dahin gehoͤren unter anderem folgende Stuͤ-
cke:
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