Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.21. Capitel. §. 6. Hinwiederum aber hat man auch Beyspile, *) Mein T. auswärt. Staatsr. S. 357. §. 7. Und noch leichter geschiehet es, daß gewisse §. 8. So auch die Lande des Gemahls einer Kö- §. 9. Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die §. 10. Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs müde, *) Mein T. ausw. Staatsr. S. 356. §. 11. Offt sezen sich neutrale Machten in eine gute Pflichten eines neutralen Staats. §. 12. Die Pflichten eines neutralen Souverains be-
21. Capitel. §. 6. Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile, *) Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 357. §. 7. Und noch leichter geſchiehet es, daß gewiſſe §. 8. So auch die Lande des Gemahls einer Koͤ- §. 9. Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die §. 10. Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs muͤde, *) Mein T. ausw. Staatsr. S. 356. §. 11. Offt ſezen ſich neutrale Machten in eine gute Pflichten eines neutralen Staats. §. 12. Die Pflichten eines neutralen Souverains be-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0278" n="266"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">21. Capitel.</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile,<lb/> daß gewiſſe feindliche Lande, dritten Machten<lb/> zu gefallen, als neutral erkannt worden ſeynd.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 357.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Und noch leichter geſchiehet es, daß gewiſſe<lb/> Lande eines Souverains, der mehrere Eigen-<lb/> ſchafften hat, als neutral behandelt werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 8.</head><lb/> <p>So auch die Lande des Gemahls einer Koͤ-<lb/> nigin, die einen Krieg fuͤhrt, an welchem ihr<lb/> Gemahl keinen Antheil nimmt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die<lb/> Neutralitaͤt zugeſtanden, z. E. wo Fridenscon-<lb/> greſſe gehalten werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 10.</head><lb/> <p>Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs muͤde,<lb/> und erklaͤret ſich als neutral.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Mein T. ausw. Staatsr. S. 356.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 11.</head><lb/> <p>Offt ſezen ſich neutrale Machten in eine gute<lb/> Kriegsverfaſſung, um ihre Neutralitaͤt behaup-<lb/> ten zu koͤnnen.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Pflichten eines neutralen Staats.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 12.</head><lb/> <p>Die Pflichten eines neutralen Souverains<lb/> <fw place="bottom" type="catch">be-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [266/0278]
21. Capitel.
§. 6.
Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile,
daß gewiſſe feindliche Lande, dritten Machten
zu gefallen, als neutral erkannt worden ſeynd.
*⁾ Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 357.
§. 7.
Und noch leichter geſchiehet es, daß gewiſſe
Lande eines Souverains, der mehrere Eigen-
ſchafften hat, als neutral behandelt werden.
§. 8.
So auch die Lande des Gemahls einer Koͤ-
nigin, die einen Krieg fuͤhrt, an welchem ihr
Gemahl keinen Antheil nimmt.
§. 9.
Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die
Neutralitaͤt zugeſtanden, z. E. wo Fridenscon-
greſſe gehalten werden.
§. 10.
Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs muͤde,
und erklaͤret ſich als neutral.
*⁾ Mein T. ausw. Staatsr. S. 356.
§. 11.
Offt ſezen ſich neutrale Machten in eine gute
Kriegsverfaſſung, um ihre Neutralitaͤt behaup-
ten zu koͤnnen.
Pflichten eines neutralen Staats.
§. 12.
Die Pflichten eines neutralen Souverains
be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |