Seynd die Kräfften derer Alliirten ungleich; so gehet es, (schon oben berührter massen,) wohl an, daß der eine Theil sich zu einem meh- reren, der andere aber zu einem wenigeren, ver- binde.
§. 11.
Zuweilen wird es auch in des einen oder an- deren Theils Belieben gestellt: Ob er seinen Antheil an Mannschafft und resp. Kriegsschif- fen, oder an baarem Geld, leisten wolle oder solle?
§. 12.
Auf den lezteren Fall vergleichet man sich ei- ner gewissen Proportion zwischen beyden Arten.
"Von der unter denen Europäischen Sou- verainen üblichen Proportion zwischen einer Hülffe an Mannschafft, oder Schiffen, oder Geld;" findet sich ein Aufsaz in meiner ver- mischt. Abhandl. (1750.) 1stem Stück, S. 84.
§. 13.
Oder die Allianz wird so geschlossen, daß allerseits Alliirten den Krieg gesammter Hand mit ihrer ganzen Macht führen sollen.
§. 14.
Alliirte seynd schuldig, alle wichtige Kriegs- operationen mit einander zu concertiren.
§. 15.
Wegen Gewinns und Verlusts im Krieg
pflegen
20. Capitel.
§. 10.
Seynd die Kraͤfften derer Alliirten ungleich; ſo gehet es, (ſchon oben beruͤhrter maſſen,) wohl an, daß der eine Theil ſich zu einem meh- reren, der andere aber zu einem wenigeren, ver- binde.
§. 11.
Zuweilen wird es auch in des einen oder an- deren Theils Belieben geſtellt: Ob er ſeinen Antheil an Mannſchafft und reſp. Kriegsſchif- fen, oder an baarem Geld, leiſten wolle oder ſolle?
§. 12.
Auf den lezteren Fall vergleichet man ſich ei- ner gewiſſen Proportion zwiſchen beyden Arten.
„Von der unter denen Europaͤiſchen Sou- verainen uͤblichen Proportion zwiſchen einer Huͤlffe an Mannſchafft, oder Schiffen, oder Geld;„ findet ſich ein Aufſaz in meiner ver- miſcht. Abhandl. (1750.) 1ſtem Stuͤck, S. 84.
§. 13.
Oder die Allianz wird ſo geſchloſſen, daß allerſeits Alliirten den Krieg geſammter Hand mit ihrer ganzen Macht fuͤhren ſollen.
§. 14.
Alliirte ſeynd ſchuldig, alle wichtige Kriegs- operationen mit einander zu concertiren.
§. 15.
Wegen Gewinns und Verluſts im Krieg
pflegen
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20. Capitel.
§. 10.
Seynd die Kraͤfften derer Alliirten ungleich;
ſo gehet es, (ſchon oben beruͤhrter maſſen,)
wohl an, daß der eine Theil ſich zu einem meh-
reren, der andere aber zu einem wenigeren, ver-
binde.
§. 11.
Zuweilen wird es auch in des einen oder an-
deren Theils Belieben geſtellt: Ob er ſeinen
Antheil an Mannſchafft und reſp. Kriegsſchif-
fen, oder an baarem Geld, leiſten wolle oder
ſolle?
§. 12.
Auf den lezteren Fall vergleichet man ſich ei-
ner gewiſſen Proportion zwiſchen beyden Arten.
„Von der unter denen Europaͤiſchen Sou-
verainen uͤblichen Proportion zwiſchen einer
Huͤlffe an Mannſchafft, oder Schiffen, oder
Geld;„ findet ſich ein Aufſaz in meiner ver-
miſcht. Abhandl. (1750.) 1ſtem Stuͤck,
S. 84.
§. 13.
Oder die Allianz wird ſo geſchloſſen, daß
allerſeits Alliirten den Krieg geſammter Hand
mit ihrer ganzen Macht fuͤhren ſollen.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/270>, abgerufen am 03.03.2025.
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