Dergleichen Personen darzu verleiten zu dörffen, wird man wohl nicht als recht erklä- ren: Indessen geschiehet es doch vilfältig.
§. 182.
Feindliche Mannschafft, so von einer sol- chen Verrätherey zu profitiren sucht, darüber aber in Kriegsgefangenschafft geräth, kan nicht härter gehalten werden, als andere Kriegsge- fangene.
§. 183.
Ausser, wann sie sich irgendwo heimlich eingeschlichen hat.
§. 184.
Wann man eine Verrätherey entdeckt, und selbige zu des Feindes eigenem Schaden zu ge- brauchen sucht, ist es nicht unrecht.
*)Vattel 3, 231.
Im Krieg ohnerlaubte Sachen.
§. 185.
Ueberhaupt ist man zwar unter denen Euro- päischen Machten darinn einig, daß im Krieg nicht alles erlaubt seye, wann es auch die Menschlichkeit noch so sehr beleidigte:
Wann man aber auf besondere Fälle kommt; ist man nicht allemal einerley Meinnng.
§. 186.
Man vergleichet sich deßwegen auch währen-
den
Vom Krieg.
§. 181.
Dergleichen Perſonen darzu verleiten zu doͤrffen, wird man wohl nicht als recht erklaͤ- ren: Indeſſen geſchiehet es doch vilfaͤltig.
§. 182.
Feindliche Mannſchafft, ſo von einer ſol- chen Verraͤtherey zu profitiren ſucht, daruͤber aber in Kriegsgefangenſchafft geraͤth, kan nicht haͤrter gehalten werden, als andere Kriegsge- fangene.
§. 183.
Auſſer, wann ſie ſich irgendwo heimlich eingeſchlichen hat.
§. 184.
Wann man eine Verraͤtherey entdeckt, und ſelbige zu des Feindes eigenem Schaden zu ge- brauchen ſucht, iſt es nicht unrecht.
*)Vattel 3, 231.
Im Krieg ohnerlaubte Sachen.
§. 185.
Ueberhaupt iſt man zwar unter denen Euro- paͤiſchen Machten darinn einig, daß im Krieg nicht alles erlaubt ſeye, wann es auch die Menſchlichkeit noch ſo ſehr beleidigte:
Wann man aber auf beſondere Faͤlle kommt; iſt man nicht allemal einerley Meinnng.
§. 186.
Man vergleichet ſich deßwegen auch waͤhren-
den
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Vom Krieg.
§. 181.
Dergleichen Perſonen darzu verleiten zu
doͤrffen, wird man wohl nicht als recht erklaͤ-
ren: Indeſſen geſchiehet es doch vilfaͤltig.
§. 182.
Feindliche Mannſchafft, ſo von einer ſol-
chen Verraͤtherey zu profitiren ſucht, daruͤber
aber in Kriegsgefangenſchafft geraͤth, kan nicht
haͤrter gehalten werden, als andere Kriegsge-
fangene.
§. 183.
Auſſer, wann ſie ſich irgendwo heimlich
eingeſchlichen hat.
§. 184.
Wann man eine Verraͤtherey entdeckt, und
ſelbige zu des Feindes eigenem Schaden zu ge-
brauchen ſucht, iſt es nicht unrecht.
*⁾ Vattel 3, 231.
Im Krieg ohnerlaubte Sachen.
§. 185.
Ueberhaupt iſt man zwar unter denen Euro-
paͤiſchen Machten darinn einig, daß im Krieg
nicht alles erlaubt ſeye, wann es auch die
Menſchlichkeit noch ſo ſehr beleidigte:
Wann man aber auf beſondere Faͤlle kommt;
iſt man nicht allemal einerley Meinnng.
§. 186.
Man vergleichet ſich deßwegen auch waͤhren-
den
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/265>, abgerufen am 03.03.2025.
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