Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Krieg. §. 168. Wohl aber geschiehet das eine oder andere §. 169. Zu solchem Ende werden zuweilen Cartels §. 170. Oder man vergleicht sich sonst bey gewissen §. 171. Kommt es zum Friden; pflegt allemal die Spionen. §. 172. Spionen seynd Personen, die sich darzu ge- §. 173. Man hält nicht vor unerlaubt, an oder in §. 174. Wann man aber solche Spionen ertappt, §. 175.
Vom Krieg. §. 168. Wohl aber geſchiehet das eine oder andere §. 169. Zu ſolchem Ende werden zuweilen Cartels §. 170. Oder man vergleicht ſich ſonſt bey gewiſſen §. 171. Kommt es zum Friden; pflegt allemal die Spionen. §. 172. Spionen ſeynd Perſonen, die ſich darzu ge- §. 173. Man haͤlt nicht vor unerlaubt, an oder in §. 174. Wann man aber ſolche Spionen ertappt, §. 175.
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Vom Krieg.
§. 168.
Wohl aber geſchiehet das eine oder andere
gar haͤuffig mit beederſeitigem gutem Willen.
§. 169.
Zu ſolchem Ende werden zuweilen Cartels
errichtet, welche den ganzen Krieg hindurch
dauern.
§. 170.
Oder man vergleicht ſich ſonſt bey gewiſſen
Gelegenheiten ins beſondere deßwegen.
§. 171.
Kommt es zum Friden; pflegt allemal die
Loslaſſung der Kriegsgefangenen mit-einbedun-
gen zu werden.
Spionen.
§. 172.
Spionen ſeynd Perſonen, die ſich darzu ge-
brauchen laſſen, einer kriegenden Parthie Um-
ſtaͤnde oder Heimlichkeiten in Erfahrung zu brin-
gen, und ſolche ſo dann dem Gegentheil zu er-
oͤffnen.
§. 173.
Man haͤlt nicht vor unerlaubt, an oder in
des Feindes Hof, Landen, Armee, u. ſ. w.
Spionen zu halten.
§. 174.
Wann man aber ſolche Spionen ertappt,
haͤlt man auch nicht fuͤr unrecht, ſie an Leib
und Leben zu ſtrafen.
§. 175.
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