Zu Kriegsgefangenen werden eigentlich nur die gemacht, welche in des Feindes Kriegsdien- sten stehen.
§. 149.
Civilpersonen, Gelehrte, u. s. w. welche zufälliger Weise zur Zeit eines Krieges gefangen werden, pflegt man meistens ohnentgeltlich los- zulassen:
§. 150.
Doch nicht allemal; sonderlich Ministers, Gesandte, etc.
*) Piper; Belleisle.
§. 151.
Eine Militar-Person kan in und ausser Kriegsactionen, bey allen Gelegenheiten, zum Kriegsgefangenen gemacht werden.
§. 152.
Die einmal zum Kriegsgefangenen angenom- men worden seynd, können nicht erst hernach massacrirt werden.
*) Rußland und Schweden.
§. 153.
Ausgenommen, wann sie sich empören, und mit Gewalt frey machen wollen.
§. 154.
Kriegsgefangene dörffen, nach Erforderniß der Umstände, scharff verwahrt-aber sonst nicht übel gehalten werden.
*)Vattel 3, 183.
§. 155.
19. Capitel.
§. 148.
Zu Kriegsgefangenen werden eigentlich nur die gemacht, welche in des Feindes Kriegsdien- ſten ſtehen.
§. 149.
Civilperſonen, Gelehrte, u. ſ. w. welche zufaͤlliger Weiſe zur Zeit eines Krieges gefangen werden, pflegt man meiſtens ohnentgeltlich los- zulaſſen:
§. 150.
Doch nicht allemal; ſonderlich Miniſters, Geſandte, ꝛc.
*) Piper; Belleisle.
§. 151.
Eine Militar-Perſon kan in und auſſer Kriegsactionen, bey allen Gelegenheiten, zum Kriegsgefangenen gemacht werden.
§. 152.
Die einmal zum Kriegsgefangenen angenom- men worden ſeynd, koͤnnen nicht erſt hernach maſſacrirt werden.
*) Rußland und Schweden.
§. 153.
Ausgenommen, wann ſie ſich empoͤren, und mit Gewalt frey machen wollen.
§. 154.
Kriegsgefangene doͤrffen, nach Erforderniß der Umſtaͤnde, ſcharff verwahrt-aber ſonſt nicht uͤbel gehalten werden.
*)Vattel 3, 183.
§. 155.
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19. Capitel.
§. 148.
Zu Kriegsgefangenen werden eigentlich nur
die gemacht, welche in des Feindes Kriegsdien-
ſten ſtehen.
§. 149.
Civilperſonen, Gelehrte, u. ſ. w. welche
zufaͤlliger Weiſe zur Zeit eines Krieges gefangen
werden, pflegt man meiſtens ohnentgeltlich los-
zulaſſen:
§. 150.
Doch nicht allemal; ſonderlich Miniſters,
Geſandte, ꝛc.
*⁾ Piper; Belleisle.
§. 151.
Eine Militar-Perſon kan in und auſſer
Kriegsactionen, bey allen Gelegenheiten, zum
Kriegsgefangenen gemacht werden.
§. 152.
Die einmal zum Kriegsgefangenen angenom-
men worden ſeynd, koͤnnen nicht erſt hernach
maſſacrirt werden.
*⁾ Rußland und Schweden.
§. 153.
Ausgenommen, wann ſie ſich empoͤren,
und mit Gewalt frey machen wollen.
§. 154.
Kriegsgefangene doͤrffen, nach Erforderniß
der Umſtaͤnde, ſcharff verwahrt-aber ſonſt nicht
uͤbel gehalten werden.
*⁾ Vattel 3, 183.
§. 155.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/260>, abgerufen am 03.03.2025.
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