Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Krieg. §. 74. Daß selbige in feindlichen Landen erlaubt §. 75. Wo möglich, wird aber doch dabey dem §. 76. Gar offt aber gehen bey dem Fouragiren Geisel. §. 77. (H. von Steck) von den Geiseln etc. in den §. 78. Geisel seynd feindliche Unterthanen, welche §. 79. Der Feind ist nicht allemal schuldig, Geisel §. 80. Wohl aber kan man zur Sicherheit der §. 81. So auch wegen Erfüllung anderer ge- §. 82.
Vom Krieg. §. 74. Daß ſelbige in feindlichen Landen erlaubt §. 75. Wo moͤglich, wird aber doch dabey dem §. 76. Gar offt aber gehen bey dem Fouragiren Geiſel. §. 77. (H. von Steck) von den Geiſeln ꝛc. in den §. 78. Geiſel ſeynd feindliche Unterthanen, welche §. 79. Der Feind iſt nicht allemal ſchuldig, Geiſel §. 80. Wohl aber kan man zur Sicherheit der §. 81. So auch wegen Erfuͤllung anderer ge- §. 82.
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Vom Krieg.
§. 74.
Daß ſelbige in feindlichen Landen erlaubt
ſeye, iſt auſſer Zweifel.
§. 75.
Wo moͤglich, wird aber doch dabey dem
feindlichen Unterthanen die aͤuſſerſte Nothdurfft
uͤbrig gelaſſen.
§. 76.
Gar offt aber gehen bey dem Fouragiren
vilerley Mißbraͤuche vor.
Geiſel.
§. 77.
(H. von Steck) von den Geiſeln ꝛc. in den
Verſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt.
§. 78.
Geiſel ſeynd feindliche Unterthanen, welche
dem Gegentheil fuͤr etwas hafften muͤſſen.
§. 79.
Der Feind iſt nicht allemal ſchuldig, Geiſel
anzunehmen.
§. 80.
Wohl aber kan man zur Sicherheit der
unbezahlten Brandſchazungen ꝛc. Geiſel forde-
ren, oder wegnehmen.
§. 81.
So auch wegen Erfuͤllung anderer ge-
ſchehener Verſprechen.
§. 82.
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