wissen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mit Geschencken und anderen Galanterien, hervor.
§. 39.
Hinwiederum haben auch andere ihre per- sönliche Erbitterung so hoch als möglich getriben.
§. 40.
Und verschidenen Souverainen wurde Schuld gegeben, daß sie ihrem Gegentheil, durch Meuchelmörder, oder andere Verräthe- rey, nach dem Leben oder Freyheit getrachtet hätten.
§. 41.
Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls auch gewisser massen feindlich, doch mit Anstän- digkeit, behandelt.
§. 42.
Feindliche Mobilien, u. d. können zwar weg- genommen oder ruiniret werden; doch wird für unanständig gehalten, sich an gewissen Stücken zu vergreiffen.
Betragen gegen eines Feindes Gesandten und Unterthanen in eines Souverains eigenen Landen.
§. 43.
Vile Souverains haben Verträge mit ein- ander, wie man sich bey einem ausbrechendem Krieg gegen die beyderseitige Gesandte und Un- terthanen verhalten solle:
§. 44.
P 4
Vom Krieg.
wiſſen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mit Geſchencken und anderen Galanterien, hervor.
§. 39.
Hinwiederum haben auch andere ihre per- ſoͤnliche Erbitterung ſo hoch als moͤglich getriben.
§. 40.
Und verſchidenen Souverainen wurde Schuld gegeben, daß ſie ihrem Gegentheil, durch Meuchelmoͤrder, oder andere Verraͤthe- rey, nach dem Leben oder Freyheit getrachtet haͤtten.
§. 41.
Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls auch gewiſſer maſſen feindlich, doch mit Anſtaͤn- digkeit, behandelt.
§. 42.
Feindliche Mobilien, u. d. koͤnnen zwar weg- genommen oder ruiniret werden; doch wird fuͤr unanſtaͤndig gehalten, ſich an gewiſſen Stuͤcken zu vergreiffen.
Betragen gegen eines Feindes Geſandten und Unterthanen in eines Souverains eigenen Landen.
§. 43.
Vile Souverains haben Vertraͤge mit ein- ander, wie man ſich bey einem ausbrechendem Krieg gegen die beyderſeitige Geſandte und Un- terthanen verhalten ſolle:
§. 44.
P 4
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Vom Krieg.
wiſſen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mit
Geſchencken und anderen Galanterien, hervor.
§. 39.
Hinwiederum haben auch andere ihre per-
ſoͤnliche Erbitterung ſo hoch als moͤglich getriben.
§. 40.
Und verſchidenen Souverainen wurde
Schuld gegeben, daß ſie ihrem Gegentheil,
durch Meuchelmoͤrder, oder andere Verraͤthe-
rey, nach dem Leben oder Freyheit getrachtet
haͤtten.
§. 41.
Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls
auch gewiſſer maſſen feindlich, doch mit Anſtaͤn-
digkeit, behandelt.
§. 42.
Feindliche Mobilien, u. d. koͤnnen zwar weg-
genommen oder ruiniret werden; doch wird fuͤr
unanſtaͤndig gehalten, ſich an gewiſſen Stuͤcken
zu vergreiffen.
Betragen gegen eines Feindes Geſandten
und Unterthanen in eines Souverains
eigenen Landen.
§. 43.
Vile Souverains haben Vertraͤge mit ein-
ander, wie man ſich bey einem ausbrechendem
Krieg gegen die beyderſeitige Geſandte und Un-
terthanen verhalten ſolle:
§. 44.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/243>, abgerufen am 03.03.2025.
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