Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Krieg. wissen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mitGeschencken und anderen Galanterien, hervor. §. 39. Hinwiederum haben auch andere ihre per- §. 40. Und verschidenen Souverainen wurde §. 41. Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls §. 42. Feindliche Mobilien, u. d. können zwar weg- Betragen gegen eines Feindes Gesandten und Unterthanen in eines Souverains eigenen Landen. §. 43. Vile Souverains haben Verträge mit ein- §. 44. P 4
Vom Krieg. wiſſen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mitGeſchencken und anderen Galanterien, hervor. §. 39. Hinwiederum haben auch andere ihre per- §. 40. Und verſchidenen Souverainen wurde §. 41. Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls §. 42. Feindliche Mobilien, u. d. koͤnnen zwar weg- Betragen gegen eines Feindes Geſandten und Unterthanen in eines Souverains eigenen Landen. §. 43. Vile Souverains haben Vertraͤge mit ein- §. 44. P 4
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Vom Krieg.
wiſſen Ceremoniel-Begebenheiten, oder mit
Geſchencken und anderen Galanterien, hervor.
§. 39.
Hinwiederum haben auch andere ihre per-
ſoͤnliche Erbitterung ſo hoch als moͤglich getriben.
§. 40.
Und verſchidenen Souverainen wurde
Schuld gegeben, daß ſie ihrem Gegentheil,
durch Meuchelmoͤrder, oder andere Verraͤthe-
rey, nach dem Leben oder Freyheit getrachtet
haͤtten.
§. 41.
Eine feindliche Familie wird zwar allenfalls
auch gewiſſer maſſen feindlich, doch mit Anſtaͤn-
digkeit, behandelt.
§. 42.
Feindliche Mobilien, u. d. koͤnnen zwar weg-
genommen oder ruiniret werden; doch wird fuͤr
unanſtaͤndig gehalten, ſich an gewiſſen Stuͤcken
zu vergreiffen.
Betragen gegen eines Feindes Geſandten
und Unterthanen in eines Souverains
eigenen Landen.
§. 43.
Vile Souverains haben Vertraͤge mit ein-
ander, wie man ſich bey einem ausbrechendem
Krieg gegen die beyderſeitige Geſandte und Un-
terthanen verhalten ſolle:
§. 44.
P 4
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