Gleichwie ferner manche Gründe, auf denen das Europäische Völckerrecht beruhet, von Zeit zu Zeit all rley Abwechslungen unterworffen seynd; also muß man auch allemal am meisten auf das Acht haben, was die neueste Verträge und das neueste Herkommen an die Hand geben.
§. 32.
Bey allem deme aber bleibet dennoch Man- ches in diser Wissenschafft ungewiß, streitig, oder willkührlich.
§. 33.
Indessen hindert solches nicht, daß nicht die Wissenschafft des Europäischen Völckerrechts eine überaus angenehme Beschäfftigung seye.
§. 34.
Aber nicht nur dises; sondern sie ist auch man- cherley Personen von dem grösten Nuzen und bey nahe unentbehrlich; nemlich:
Allen denenjenigen, welche als Ministri, Räthe, oder Subalternen, in Staatsgeschäff- ten mit anderen grossen Höfen, im Cabinet oder Verschickungen, gebraucht, oder darzu nachge- zogen werden sollen, oder Anlage, Lust oder Befehl darzu haben, sich zu dergleichen Ge- schäfften auf die Zukunfft qualificirt zu machen.
Und eben so können auch in Kriegszeiten allen und jeden hohen und nideren Officieren gar leicht sehr vile Fälle vorkommen, darinn sie
keine
1. Capitel.
§. 31.
Gleichwie ferner manche Gruͤnde, auf denen das Europaͤiſche Voͤlckerrecht beruhet, von Zeit zu Zeit all rley Abwechslungen unterworffen ſeynd; alſo muß man auch allemal am meiſten auf das Acht haben, was die neueſte Vertraͤge und das neueſte Herkommen an die Hand geben.
§. 32.
Bey allem deme aber bleibet dennoch Man- ches in diſer Wiſſenſchafft ungewiß, ſtreitig, oder willkuͤhrlich.
§. 33.
Indeſſen hindert ſolches nicht, daß nicht die Wiſſenſchafft des Europaͤiſchen Voͤlckerrechts eine uͤberaus angenehme Beſchaͤfftigung ſeye.
§. 34.
Aber nicht nur diſes; ſondern ſie iſt auch man- cherley Perſonen von dem groͤſten Nuzen und bey nahe unentbehrlich; nemlich:
Allen denenjenigen, welche als Miniſtri, Raͤthe, oder Subalternen, in Staatsgeſchaͤff- ten mit anderen groſſen Hoͤfen, im Cabinet oder Verſchickungen, gebraucht, oder darzu nachge- zogen werden ſollen, oder Anlage, Luſt oder Befehl darzu haben, ſich zu dergleichen Ge- ſchaͤfften auf die Zukunfft qualificirt zu machen.
Und eben ſo koͤnnen auch in Kriegszeiten allen und jeden hohen und nideren Officieren gar leicht ſehr vile Faͤlle vorkommen, darinn ſie
keine
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1. Capitel.
§. 31.
Gleichwie ferner manche Gruͤnde, auf denen
das Europaͤiſche Voͤlckerrecht beruhet, von Zeit
zu Zeit all rley Abwechslungen unterworffen
ſeynd; alſo muß man auch allemal am meiſten auf
das Acht haben, was die neueſte Vertraͤge und
das neueſte Herkommen an die Hand geben.
§. 32.
Bey allem deme aber bleibet dennoch Man-
ches in diſer Wiſſenſchafft ungewiß, ſtreitig,
oder willkuͤhrlich.
§. 33.
Indeſſen hindert ſolches nicht, daß nicht die
Wiſſenſchafft des Europaͤiſchen Voͤlckerrechts
eine uͤberaus angenehme Beſchaͤfftigung ſeye.
§. 34.
Aber nicht nur diſes; ſondern ſie iſt auch man-
cherley Perſonen von dem groͤſten Nuzen und
bey nahe unentbehrlich; nemlich:
Allen denenjenigen, welche als Miniſtri,
Raͤthe, oder Subalternen, in Staatsgeſchaͤff-
ten mit anderen groſſen Hoͤfen, im Cabinet oder
Verſchickungen, gebraucht, oder darzu nachge-
zogen werden ſollen, oder Anlage, Luſt oder
Befehl darzu haben, ſich zu dergleichen Ge-
ſchaͤfften auf die Zukunfft qualificirt zu machen.
Und eben ſo koͤnnen auch in Kriegszeiten
allen und jeden hohen und nideren Officieren
gar leicht ſehr vile Faͤlle vorkommen, darinn ſie
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/24>, abgerufen am 03.03.2025.
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