Und daraus entstehet so dann meistens ein öffentlicher Krieg.
Neunzehendes Capitel. Vom Krieg.(1)
Vom Krieg überhaupt.
§. 1.
Krieg ist, wann ein Souverain seine bewaff- nete Mannschafft und resp. Schiffe dar- zu gebraucht, gegen einen anderen Souverain, oder denen Seinigen, in seinem eigenen Namen Feindseligkeiten ausüben zu lassen.
§. 2.
Wann ein Souverain mehrere Eigenschaff- ten besizet, gehet ein Krieg, den er anfangt, oder der gegen ihn geführet wird, ihn manchma- len nur in einer diser Eigenschafften an.
§. 3.
Die Kriege seynd defensive, oder offensive.
§. 4.
Defensive Kriege seynd, wann ein Souve- rain sich nur gegen einen anderen Souverain,
der
(1) s. mein Teutsch. auswärt. Staatsr. S. 36. 168. 343.
19. Capitel.
§. 31.
Und daraus entſtehet ſo dann meiſtens ein oͤffentlicher Krieg.
Neunzehendes Capitel. Vom Krieg.(1)
Vom Krieg uͤberhaupt.
§. 1.
Krieg iſt, wann ein Souverain ſeine bewaff- nete Mannſchafft und reſp. Schiffe dar- zu gebraucht, gegen einen anderen Souverain, oder denen Seinigen, in ſeinem eigenen Namen Feindſeligkeiten ausuͤben zu laſſen.
§. 2.
Wann ein Souverain mehrere Eigenſchaff- ten beſizet, gehet ein Krieg, den er anfangt, oder der gegen ihn gefuͤhret wird, ihn manchma- len nur in einer diſer Eigenſchafften an.
§. 3.
Die Kriege ſeynd defenſive, oder offenſive.
§. 4.
Defenſive Kriege ſeynd, wann ein Souve- rain ſich nur gegen einen anderen Souverain,
der
(1) ſ. mein Teutſch. auswaͤrt. Staatsr. S. 36. 168. 343.
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19. Capitel.
§. 31.
Und daraus entſtehet ſo dann meiſtens ein
oͤffentlicher Krieg.
Neunzehendes Capitel.
Vom Krieg. (1)
Vom Krieg uͤberhaupt.
§. 1.
Krieg iſt, wann ein Souverain ſeine bewaff-
nete Mannſchafft und reſp. Schiffe dar-
zu gebraucht, gegen einen anderen Souverain,
oder denen Seinigen, in ſeinem eigenen Namen
Feindſeligkeiten ausuͤben zu laſſen.
§. 2.
Wann ein Souverain mehrere Eigenſchaff-
ten beſizet, gehet ein Krieg, den er anfangt,
oder der gegen ihn gefuͤhret wird, ihn manchma-
len nur in einer diſer Eigenſchafften an.
§. 3.
Die Kriege ſeynd defenſive, oder offenſive.
§. 4.
Defenſive Kriege ſeynd, wann ein Souve-
rain ſich nur gegen einen anderen Souverain,
der
(1) ſ. mein Teutſch. auswaͤrt. Staatsr. S.
36. 168. 343.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/236>, abgerufen am 03.03.2025.
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