Achtzehendes Capitel. Von der Selbsthülffe, Netorsion, Ar- resten, und Repressalien.
§. 1.
Wann die Ansprüche, Beschwerden und Streitigkeiten unabhängiger Staaten, weder unter sich, noch durch Vermittelung an- derer Staaten, in Güte beygelegt werden kön- nen oder wollen, und a) der klagende Theil nicht lieber in Ruhe bleiben, als es auf das äusserste ankommen lassen- oder b) ein Theil sich mit deme, was er zur Genugthung haben kan, nicht befridigen will, kommt es endlich zu gewaltsamen Ausbrüchen.
§. 2.
Dise nun seynd von verschidener Art.
Selbsthülffe.
§. 3.
Die Selbsthülffe ist, wann ein Souverain 1. sich der geklagten Beschwerden selbst, so gut er kan, entlediget, und es so dann dabey bewen- den lässet.
*) Beyspile.
§. 4.
2. Wann ein Souverain das Land, oder
das
Achtzehendes Capitel. Von der Selbſthuͤlffe, Netorſion, Ar- reſten, und Repreſſalien.
§. 1.
Wann die Anſpruͤche, Beſchwerden und Streitigkeiten unabhaͤngiger Staaten, weder unter ſich, noch durch Vermittelung an- derer Staaten, in Guͤte beygelegt werden koͤn- nen oder wollen, und a) der klagende Theil nicht lieber in Ruhe bleiben, als es auf das aͤuſſerſte ankommen laſſen- oder b) ein Theil ſich mit deme, was er zur Genugthung haben kan, nicht befridigen will, kommt es endlich zu gewaltſamen Ausbruͤchen.
§. 2.
Diſe nun ſeynd von verſchidener Art.
Selbſthuͤlffe.
§. 3.
Die Selbſthuͤlffe iſt, wann ein Souverain 1. ſich der geklagten Beſchwerden ſelbſt, ſo gut er kan, entlediget, und es ſo dann dabey bewen- den laͤſſet.
*) Beyſpile.
§. 4.
2. Wann ein Souverain das Land, oder
das
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Achtzehendes Capitel.
Von der Selbſthuͤlffe, Netorſion, Ar-
reſten, und Repreſſalien.
§. 1.
Wann die Anſpruͤche, Beſchwerden und
Streitigkeiten unabhaͤngiger Staaten,
weder unter ſich, noch durch Vermittelung an-
derer Staaten, in Guͤte beygelegt werden koͤn-
nen oder wollen, und a) der klagende Theil
nicht lieber in Ruhe bleiben, als es auf das
aͤuſſerſte ankommen laſſen- oder b) ein Theil
ſich mit deme, was er zur Genugthung haben
kan, nicht befridigen will, kommt es endlich zu
gewaltſamen Ausbruͤchen.
§. 2.
Diſe nun ſeynd von verſchidener Art.
Selbſthuͤlffe.
§. 3.
Die Selbſthuͤlffe iſt, wann ein Souverain
1. ſich der geklagten Beſchwerden ſelbſt, ſo gut
er kan, entlediget, und es ſo dann dabey bewen-
den laͤſſet.
*⁾ Beyſpile.
§. 4.
2. Wann ein Souverain das Land, oder
das
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/230>, abgerufen am 03.03.2025.
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