Man kan aber (1) von allen und jeden der- maligen Europäischen Machten erweisen, daß Sie selbsten in ihren Staatsschrifften dasjenige, was zwischen den mehreren Europäischen Staa- ten nun einmal Herkommens ist, sonderlich das, was schon von geraumer Zeit herkommens ist, als ein Völckerrecht ansehen, demselben die Krafft und Würckung einer Verbindlichkeit zu- schreiben, und Sich also freywillig darauf erge- ben, es in anderen Fällen, wie Sie es für Sich anführen, also es hinwiederum auch gegen Sich gelten zu lassen.
§. 29.
Wie aber sonst in der Welt viles bloß de facto, ohne ein darzu habendes Recht, oder auch wider alle Rechte, geschiehet; so träget sich dergleichen unter denen unabhängigen Eu- ropäischen Staaten ebenfalls nur allzuofft zu.
§. 30.
Dem beleidigten Theil stehet solchen Falles frey, 1. entweder es zu verschmerzen, 2. oder dagegen zu protestiren und die Ungerechtigkeit dem Publico zu klagen, oder 3. sich auf die unter Souverainen übliche Weise Hülffe zu ver- schaffen.
Auch muß ein solcher Herr oder Staat es sich gefallen lassen, daß man ihme, oder denen Seinigen, in andern ähnlichen Fällen nach glei- chen Grundsäzen begegnet.
§. 31.
(1) s. meinen Aufsaz in der Berlin. Intellig. 1737. n. 1. und Meine Moseriana. 1. Stück, S. 72. u. f.
Vom Europ. Voͤlckerrecht.
Man kan aber (1) von allen und jeden der- maligen Europaͤiſchen Machten erweiſen, daß Sie ſelbſten in ihren Staatsſchrifften dasjenige, was zwiſchen den mehreren Europaͤiſchen Staa- ten nun einmal Herkommens iſt, ſonderlich das, was ſchon von geraumer Zeit herkommens iſt, als ein Voͤlckerrecht anſehen, demſelben die Krafft und Wuͤrckung einer Verbindlichkeit zu- ſchreiben, und Sich alſo freywillig darauf erge- ben, es in anderen Faͤllen, wie Sie es fuͤr Sich anfuͤhren, alſo es hinwiederum auch gegen Sich gelten zu laſſen.
§. 29.
Wie aber ſonſt in der Welt viles bloß de facto, ohne ein darzu habendes Recht, oder auch wider alle Rechte, geſchiehet; ſo traͤget ſich dergleichen unter denen unabhaͤngigen Eu- ropaͤiſchen Staaten ebenfalls nur allzuofft zu.
§. 30.
Dem beleidigten Theil ſtehet ſolchen Falles frey, 1. entweder es zu verſchmerzen, 2. oder dagegen zu proteſtiren und die Ungerechtigkeit dem Publico zu klagen, oder 3. ſich auf die unter Souverainen uͤbliche Weiſe Huͤlffe zu ver- ſchaffen.
Auch muß ein ſolcher Herr oder Staat es ſich gefallen laſſen, daß man ihme, oder denen Seinigen, in andern aͤhnlichen Faͤllen nach glei- chen Grundſaͤzen begegnet.
§. 31.
(1) ſ. meinen Aufſaz in der Berlin. Intellig. 1737. n. 1. und Meine Moſeriana. 1. Stuͤck, S. 72. u. f.
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[11/0023]
Vom Europ. Voͤlckerrecht.
Man kan aber (1) von allen und jeden der-
maligen Europaͤiſchen Machten erweiſen, daß
Sie ſelbſten in ihren Staatsſchrifften dasjenige,
was zwiſchen den mehreren Europaͤiſchen Staa-
ten nun einmal Herkommens iſt, ſonderlich das,
was ſchon von geraumer Zeit herkommens iſt,
als ein Voͤlckerrecht anſehen, demſelben die
Krafft und Wuͤrckung einer Verbindlichkeit zu-
ſchreiben, und Sich alſo freywillig darauf erge-
ben, es in anderen Faͤllen, wie Sie es fuͤr Sich
anfuͤhren, alſo es hinwiederum auch gegen Sich
gelten zu laſſen.
§. 29.
Wie aber ſonſt in der Welt viles bloß de
facto, ohne ein darzu habendes Recht, oder
auch wider alle Rechte, geſchiehet; ſo traͤget
ſich dergleichen unter denen unabhaͤngigen Eu-
ropaͤiſchen Staaten ebenfalls nur allzuofft zu.
§. 30.
Dem beleidigten Theil ſtehet ſolchen Falles
frey, 1. entweder es zu verſchmerzen, 2. oder
dagegen zu proteſtiren und die Ungerechtigkeit
dem Publico zu klagen, oder 3. ſich auf die
unter Souverainen uͤbliche Weiſe Huͤlffe zu ver-
ſchaffen.
Auch muß ein ſolcher Herr oder Staat es
ſich gefallen laſſen, daß man ihme, oder denen
Seinigen, in andern aͤhnlichen Faͤllen nach glei-
chen Grundſaͤzen begegnet.
§. 31.
(1) ſ. meinen Aufſaz in der Berlin. Intellig. 1737.
n. 1. und Meine Moſeriana. 1. Stuͤck, S. 72. u. f.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/23>, abgerufen am 03.03.2025.
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