Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Ansprüchen u. Streitigkeiten, etc. §. 41. Die Interessenten ersuchen aber auch offt §. 42. Ersteren Falles wird etwa eine vorläuffige §. 43. Des Mediators hauptsächlichste Pflichten §. 44. Der Mediator hat allemal dabey die Vor- §. 45. Kommt es zu einem Vergleich; so unter- *) Rywick. Frid. Acht- O 5
Von Anſpruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc. §. 41. Die Intereſſenten erſuchen aber auch offt §. 42. Erſteren Falles wird etwa eine vorlaͤuffige §. 43. Des Mediators hauptſaͤchlichſte Pflichten §. 44. Der Mediator hat allemal dabey die Vor- §. 45. Kommt es zu einem Vergleich; ſo unter- *) Rywick. Frid. Acht- O 5
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Von Anſpruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc.
§. 41.
Die Intereſſenten erſuchen aber auch offt
ſelbſt eine oder etliche dritte Machten um ihre
Vermittelung; welche dieſelbe ebenfalls an-
nimmt, oder abſchlaͤgt.
§. 42.
Erſteren Falles wird etwa eine vorlaͤuffige
Abrede genommen, wo und wie die Handlun-
gen darinn gepflogen werden ſollen.
§. 43.
Des Mediators hauptſaͤchlichſte Pflichten
ſeynd: 1. Unpartheylichkeit, 2. der Parthien
Geſinnungen einander zu hinterbringen, 3. al-
les moͤgliche zu thun, um ſie zu vergleichen,
auch 4. zu dem Ende noͤthigen Falles ſelbſten
ſchickliche Auskunfftsmittel und Temperamente
in Vorſchlag zu bringen.
§. 44.
Der Mediator hat allemal dabey die Vor-
hand; er mag auch ſonſten einen Rang haben,
wie er will.
§. 45.
Kommt es zu einem Vergleich; ſo unter-
ſchreibt ihn der Mediator mit; wann ihne nicht
beſondere Umſtaͤnde davon abhalten.
*⁾ Rywick. Frid.
Acht-
O 5
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