sonsten wider Recht und Billigkeit, gehandelt habe.
§. 14.
Dise Beschwerden werden entweder bey dem Theil, über den man sich beschweret, oder an dritten Höfen angebracht, oder bloß dem Publi- co zur Beurtheilung vorgelegt.
§. 15.
Manchmalen lassen so dann Souverainen sich gefallen, den sich beschwerenden Theil auf eine hinlängliche Art zufriden zu stellen.
§. 16.
Dises kan auch um so leichter geschehen, wann die Beschwerde nicht ursprünglich von dem Hof selber, sondern von Bedienten desselbigen, herrühret.
*)Vattel 2, 438.
§. 17.
Erfolget aber keine Genugthuung; so gehet es weiter, wie wir gleich jezo hören werden.
Von Streitigkeiten.
§. 18.
Unter Streitigkeiten begreiffe ich hier alles das, worüber eine Uneinigkeit zwischen Souve- rainen entstehen kan.
§. 19.
Die Gelegenheiten darzu seynd unzählig; und bald mehr, bald weniger, zufällig, oder hervor-
gesucht;
17. Capitel.
ſonſten wider Recht und Billigkeit, gehandelt habe.
§. 14.
Diſe Beſchwerden werden entweder bey dem Theil, uͤber den man ſich beſchweret, oder an dritten Hoͤfen angebracht, oder bloß dem Publi- co zur Beurtheilung vorgelegt.
§. 15.
Manchmalen laſſen ſo dann Souverainen ſich gefallen, den ſich beſchwerenden Theil auf eine hinlaͤngliche Art zufriden zu ſtellen.
§. 16.
Diſes kan auch um ſo leichter geſchehen, wann die Beſchwerde nicht urſpruͤnglich von dem Hof ſelber, ſondern von Bedienten deſſelbigen, herruͤhret.
*)Vattel 2, 438.
§. 17.
Erfolget aber keine Genugthuung; ſo gehet es weiter, wie wir gleich jezo hoͤren werden.
Von Streitigkeiten.
§. 18.
Unter Streitigkeiten begreiffe ich hier alles das, woruͤber eine Uneinigkeit zwiſchen Souve- rainen entſtehen kan.
§. 19.
Die Gelegenheiten darzu ſeynd unzaͤhlig; und bald mehr, bald weniger, zufaͤllig, oder hervor-
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17. Capitel.
ſonſten wider Recht und Billigkeit, gehandelt
habe.
§. 14.
Diſe Beſchwerden werden entweder bey dem
Theil, uͤber den man ſich beſchweret, oder an
dritten Hoͤfen angebracht, oder bloß dem Publi-
co zur Beurtheilung vorgelegt.
§. 15.
Manchmalen laſſen ſo dann Souverainen
ſich gefallen, den ſich beſchwerenden Theil auf
eine hinlaͤngliche Art zufriden zu ſtellen.
§. 16.
Diſes kan auch um ſo leichter geſchehen,
wann die Beſchwerde nicht urſpruͤnglich von dem
Hof ſelber, ſondern von Bedienten deſſelbigen,
herruͤhret.
*⁾ Vattel 2, 438.
§. 17.
Erfolget aber keine Genugthuung; ſo gehet
es weiter, wie wir gleich jezo hoͤren werden.
Von Streitigkeiten.
§. 18.
Unter Streitigkeiten begreiffe ich hier alles
das, woruͤber eine Uneinigkeit zwiſchen Souve-
rainen entſtehen kan.
§. 19.
Die Gelegenheiten darzu ſeynd unzaͤhlig; und
bald mehr, bald weniger, zufaͤllig, oder hervor-
geſucht;
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/224>, abgerufen am 03.03.2025.
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