Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.17. Capitel. älteren Zeiten von denen Souverainen selbst aufdie Bahn gebracht und betriben worden, aber hernach auf eine oder die andere Weise beygelegt worden seynd. §. 5. Die zweyte Classe können diejenige Ansprü- §. 6. In der dritten Claß erscheinen diejenige alte §. 7. Endlich seynd in die vierte Classe diejenige §. 8. In der Materie von Ansprüchen käme oft §. 9.
17. Capitel. aͤlteren Zeiten von denen Souverainen ſelbſt aufdie Bahn gebracht und betriben worden, aber hernach auf eine oder die andere Weiſe beygelegt worden ſeynd. §. 5. Die zweyte Claſſe koͤnnen diejenige Anſpruͤ- §. 6. In der dritten Claß erſcheinen diejenige alte §. 7. Endlich ſeynd in die vierte Claſſe diejenige §. 8. In der Materie von Anſpruͤchen kaͤme oft §. 9.
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17. Capitel.
aͤlteren Zeiten von denen Souverainen ſelbſt auf
die Bahn gebracht und betriben worden, aber
hernach auf eine oder die andere Weiſe beygelegt
worden ſeynd.
§. 5.
Die zweyte Claſſe koͤnnen diejenige Anſpruͤ-
che ausmachen, welche zwar gleichfalls in aͤlte-
ren Zeiten auf die Bahn gebracht worden ſeynd,
aber ſeit Menſchen-gedencken, und noch laͤn-
ger, gaͤnzlich ruhen.
§. 6.
In der dritten Claß erſcheinen diejenige alte
und neue Anſpruͤche, welche zu unſeren Zeiten
betriben worden, aber noch uneroͤrtert ſeynd.
§. 7.
Endlich ſeynd in die vierte Claſſe diejenige
Anſpruͤche zu rechnen, welche nur von denen
Gelehrten erdichtet- oder wenigſtens bloß in ſol-
chen Schrifften, daran die Hoͤfe keinen oͤffent-
lichen Antheil genommen haben, aufgeſtellet
worden ſeynd.
§. 8.
In der Materie von Anſpruͤchen kaͤme oft
viles, oder alles, auf den Punct der Verjaͤh-
rung und deren Wuͤrckung unter freyen Voͤl-
ckern an: Aber die Souverainen haben auch
darinn keine ferme oder gleichfoͤrmige Grundſaͤ-
ze; ſondern pflegen in vorkommenden Faͤllen
dasjenige zu behaupten, was dermalen fuͤr ſie
am vortheilhaffteſten zu ſeyn ſcheinet.
§. 9.
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