Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.1. Capitel. ordentlicher Weise nur diejenige Machten, wel-che solche eingegangen haben: In so ferne aber vile, oder die mehrere, in §. 26. Das Herkommen bestehet in dem, wie es §. 27. Weil die unabhängige Staaten keinen Rich- §. 28. Zwar ist es allerdings an deme, daß eben Man
1. Capitel. ordentlicher Weiſe nur diejenige Machten, wel-che ſolche eingegangen haben: In ſo ferne aber vile, oder die mehrere, in §. 26. Das Herkommen beſtehet in dem, wie es §. 27. Weil die unabhaͤngige Staaten keinen Rich- §. 28. Zwar iſt es allerdings an deme, daß eben Man
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1. Capitel.
ordentlicher Weiſe nur diejenige Machten, wel-
che ſolche eingegangen haben:
In ſo ferne aber vile, oder die mehrere, in
etwas uͤbereinſtimmen, machen ſie eine Art ei-
nes Herkommens aus.
§. 26.
Das Herkommen beſtehet in dem, wie es
in vorigen aͤlteren oder neueren Zeiten, in eben
dergleichen oder aͤhnlichen Faͤllen unter denen
Europaͤiſchen Machten oder Nationen etliche-
oder vile mahle gehalten worden iſt.
§. 27.
Weil die unabhaͤngige Staaten keinen Rich-
ter uͤber ſich haben; ſo halten ſie ſehr vil auf das
Herkommen, und ein einiges Beyſpil von dem
Beſizſtand von diſem oder jenem gilt ungleich
mehr, als alle aus Grotio, Pufendorff,
Wolfen u. ſ. w. anzufuͤhren moͤgliche Gruͤnde;
als denen man wieder andere Gruͤnde entgegen ſezt,
hingegen auf ein erwiſenes Beyſpil, daß diſes
oder jenes wuͤrcklich geſchehen ſeye, nicht ſo vil
antworten kan.
§. 28.
Zwar iſt es allerdings an deme, daß eben
deßwegen, weil die Europaͤiſche Staaten von
einander unabhaͤngig ſeynd, dasjenige, was nur
zwiſchen Einigen oder Mehreren herkommens iſt,
Andere durchaus nicht nothwendig, oder an und
fuͤr ſich und urſpruͤnglich, zur Nachfolge ver-
binde:
Man
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