ordentlicher Weise nur diejenige Machten, wel- che solche eingegangen haben:
In so ferne aber vile, oder die mehrere, in etwas übereinstimmen, machen sie eine Art ei- nes Herkommens aus.
§. 26.
Das Herkommen bestehet in dem, wie es in vorigen älteren oder neueren Zeiten, in eben dergleichen oder ähnlichen Fällen unter denen Europäischen Machten oder Nationen etliche- oder vile mahle gehalten worden ist.
§. 27.
Weil die unabhängige Staaten keinen Rich- ter über sich haben; so halten sie sehr vil auf das Herkommen, und ein einiges Beyspil von dem Besizstand von disem oder jenem gilt ungleich mehr, als alle aus Grotio, Pufendorff, Wolfen u. s. w. anzuführen mögliche Gründe; als denen man wieder andere Gründe entgegen sezt, hingegen auf ein erwisenes Beyspil, daß dises oder jenes würcklich geschehen seye, nicht so vil antworten kan.
§. 28.
Zwar ist es allerdings an deme, daß eben deßwegen, weil die Europäische Staaten von einander unabhängig seynd, dasjenige, was nur zwischen Einigen oder Mehreren herkommens ist, Andere durchaus nicht nothwendig, oder an und für sich und ursprünglich, zur Nachfolge ver- binde:
Man
1. Capitel.
ordentlicher Weiſe nur diejenige Machten, wel- che ſolche eingegangen haben:
In ſo ferne aber vile, oder die mehrere, in etwas uͤbereinſtimmen, machen ſie eine Art ei- nes Herkommens aus.
§. 26.
Das Herkommen beſtehet in dem, wie es in vorigen aͤlteren oder neueren Zeiten, in eben dergleichen oder aͤhnlichen Faͤllen unter denen Europaͤiſchen Machten oder Nationen etliche- oder vile mahle gehalten worden iſt.
§. 27.
Weil die unabhaͤngige Staaten keinen Rich- ter uͤber ſich haben; ſo halten ſie ſehr vil auf das Herkommen, und ein einiges Beyſpil von dem Beſizſtand von diſem oder jenem gilt ungleich mehr, als alle aus Grotio, Pufendorff, Wolfen u. ſ. w. anzufuͤhren moͤgliche Gruͤnde; als denen man wieder andere Gruͤnde entgegen ſezt, hingegen auf ein erwiſenes Beyſpil, daß diſes oder jenes wuͤrcklich geſchehen ſeye, nicht ſo vil antworten kan.
§. 28.
Zwar iſt es allerdings an deme, daß eben deßwegen, weil die Europaͤiſche Staaten von einander unabhaͤngig ſeynd, dasjenige, was nur zwiſchen Einigen oder Mehreren herkommens iſt, Andere durchaus nicht nothwendig, oder an und fuͤr ſich und urſpruͤnglich, zur Nachfolge ver- binde:
Man
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1. Capitel.
ordentlicher Weiſe nur diejenige Machten, wel-
che ſolche eingegangen haben:
In ſo ferne aber vile, oder die mehrere, in
etwas uͤbereinſtimmen, machen ſie eine Art ei-
nes Herkommens aus.
§. 26.
Das Herkommen beſtehet in dem, wie es
in vorigen aͤlteren oder neueren Zeiten, in eben
dergleichen oder aͤhnlichen Faͤllen unter denen
Europaͤiſchen Machten oder Nationen etliche-
oder vile mahle gehalten worden iſt.
§. 27.
Weil die unabhaͤngige Staaten keinen Rich-
ter uͤber ſich haben; ſo halten ſie ſehr vil auf das
Herkommen, und ein einiges Beyſpil von dem
Beſizſtand von diſem oder jenem gilt ungleich
mehr, als alle aus Grotio, Pufendorff,
Wolfen u. ſ. w. anzufuͤhren moͤgliche Gruͤnde;
als denen man wieder andere Gruͤnde entgegen ſezt,
hingegen auf ein erwiſenes Beyſpil, daß diſes
oder jenes wuͤrcklich geſchehen ſeye, nicht ſo vil
antworten kan.
§. 28.
Zwar iſt es allerdings an deme, daß eben
deßwegen, weil die Europaͤiſche Staaten von
einander unabhaͤngig ſeynd, dasjenige, was nur
zwiſchen Einigen oder Mehreren herkommens iſt,
Andere durchaus nicht nothwendig, oder an und
fuͤr ſich und urſpruͤnglich, zur Nachfolge ver-
binde:
Man
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/22>, abgerufen am 03.03.2025.
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