Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Tractaten und Bündnissen, etc. fassung des Staats zuwider seynd; es bewilli-gen dann Alle darein, die ein Recht haben, Ja oder Nein darzu zu sagen. *) Beyspil von K. Carl V. und K. Franz I. in Franckreich. §. 33. Eidliche Verbindungen zu Festhaltung der §. 34. Vile Tractaten haben separat-Articul, wel- §. 35. Manche derselben sollen, (wenigstens biß §. 36. Nach Beschaffenheit der Vollmachten wird §. 37. Meistens aber wird die Ratification der §. 38. Erfolget die Ratification nicht, ist das Be- §. 39. N 5
Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc. faſſung des Staats zuwider ſeynd; es bewilli-gen dann Alle darein, die ein Recht haben, Ja oder Nein darzu zu ſagen. *) Beyſpil von K. Carl V. und K. Franz I. in Franckreich. §. 33. Eidliche Verbindungen zu Feſthaltung der §. 34. Vile Tractaten haben ſeparat-Articul, wel- §. 35. Manche derſelben ſollen, (wenigſtens biß §. 36. Nach Beſchaffenheit der Vollmachten wird §. 37. Meiſtens aber wird die Ratification der §. 38. Erfolget die Ratification nicht, iſt das Be- §. 39. N 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0213" n="201"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc.</hi></fw><lb/> faſſung des Staats zuwider ſeynd; es bewilli-<lb/> gen dann Alle darein, die ein Recht haben, Ja<lb/> oder Nein darzu zu ſagen.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Beyſpil von K. Carl <hi rendition="#aq">V.</hi> und K. Franz <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> in Franckreich.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 33.</head><lb/> <p>Eidliche Verbindungen zu Feſthaltung der<lb/> Tractaten ſeynd ſehr ſelten mehr uͤblich; bedeu-<lb/> ten auch nichts.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 34.</head><lb/> <p>Vile Tractaten haben ſeparat-Articul, wel-<lb/> che dem Haupttractat angehaͤnget werden, und<lb/> mit demſelbigen einerley Verbindlichkeit haben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 35.</head><lb/> <p>Manche derſelben ſollen, (wenigſtens biß<lb/> auf eine gewiſſe Zeit,) geheim bleiben; manche<lb/> auch nicht.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 36.</head><lb/> <p>Nach Beſchaffenheit der Vollmachten wird<lb/> keine Ratification des Souverains ſelbſten uͤber<lb/> einen geſchloſſenen Tractat erfordert.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 37.</head><lb/> <p>Meiſtens aber wird die Ratification der<lb/> Principalen vorbehalten, und zu deren Bey-<lb/> bring- und Auswechsl<choice><sic>n</sic><corr>u</corr></choice>ng ein gewiſſer Termin<lb/> beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 38.</head><lb/> <p>Erfolget die Ratification nicht, iſt das Be-<lb/> ſchloſſene unverbindlich.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="sig">N 5</fw> <fw place="bottom" type="catch">§. 39.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0213]
Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc.
faſſung des Staats zuwider ſeynd; es bewilli-
gen dann Alle darein, die ein Recht haben, Ja
oder Nein darzu zu ſagen.
*⁾ Beyſpil von K. Carl V. und K. Franz I.
in Franckreich.
§. 33.
Eidliche Verbindungen zu Feſthaltung der
Tractaten ſeynd ſehr ſelten mehr uͤblich; bedeu-
ten auch nichts.
§. 34.
Vile Tractaten haben ſeparat-Articul, wel-
che dem Haupttractat angehaͤnget werden, und
mit demſelbigen einerley Verbindlichkeit haben.
§. 35.
Manche derſelben ſollen, (wenigſtens biß
auf eine gewiſſe Zeit,) geheim bleiben; manche
auch nicht.
§. 36.
Nach Beſchaffenheit der Vollmachten wird
keine Ratification des Souverains ſelbſten uͤber
einen geſchloſſenen Tractat erfordert.
§. 37.
Meiſtens aber wird die Ratification der
Principalen vorbehalten, und zu deren Bey-
bring- und Auswechslung ein gewiſſer Termin
beſtimmt.
§. 38.
Erfolget die Ratification nicht, iſt das Be-
ſchloſſene unverbindlich.
§. 39.
N 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |