Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.15. Capitel. §. 8. Einem anderen Souverainen Poststationen §. 9. Eher geschiehet es, daß man Benachbarten §. 10. Ob und wie ferne ein Souverain, der einem *) Franckreich und Teutschland. §. 11. Kein Souverain ist schuldig, auf seinen Po- §. 12. Beschwerden in Postsachen über dritter Sou- *) Rußland, Schweden. §. 13. Pacquetboote haben zur See eben die Rech- §. 14.
15. Capitel. §. 8. Einem anderen Souverainen Poſtſtationen §. 9. Eher geſchiehet es, daß man Benachbarten §. 10. Ob und wie ferne ein Souverain, der einem *) Franckreich und Teutſchland. §. 11. Kein Souverain iſt ſchuldig, auf ſeinen Po- §. 12. Beſchwerden in Poſtſachen uͤber dritter Sou- *) Rußland, Schweden. §. 13. Pacquetboote haben zur See eben die Rech- §. 14.
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15. Capitel.
§. 8.
Einem anderen Souverainen Poſtſtationen
in ſeinen Landen zu geſtatten, iſt etwas ſeltenes.
§. 9.
Eher geſchiehet es, daß man Benachbarten
erlaubt, Poſtcommiſſarien an denen diſſeitigen
Graͤnzen zu halten.
§. 10.
Ob und wie ferne ein Souverain, der einem
anderen Huͤlffsvoͤlcker zuſchickt, zu Behuf der-
ſelbigen, in einem dritten neutralen Land Feld-
poſten anlegen koͤnne? wurde zu unſerer Zeit
geſtritten.
*⁾ Franckreich und Teutſchland.
§. 11.
Kein Souverain iſt ſchuldig, auf ſeinen Po-
ſten anderen Souverainen, oder deren Geſand-
ten, die Freyheit von dem Porto in Anſehung
ihrer Brieffe und Pacqueter zu geſtatten; es
ſeye dann zwiſchen ihnen bedungen.
§. 12.
Beſchwerden in Poſtſachen uͤber dritter Sou-
verainen Bediente ꝛc. muͤſſen bey ihrem Herrn
angebracht werden.
*⁾ Rußland, Schweden.
§. 13.
Pacquetboote haben zur See eben die Rech-
te, wie die Poſten zu Land.
§. 14.
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