nachbarten gesichert seye, kan man keinem Staat verdencken.
§. 4.
Jedem Staat stehet weiter frey, zu Abwen- dung der Pest, und anderer ansteckenden Kranck- heiten und Seuchen, zu Wasser und zu Land, Anstalten zu machen, wie es ihme beliebt; wann solche gleich übertriben und gegen andere Staa- ten zu streng scheinen.
§. 5.
Es wird auch der Menschlichkeit und dem Völckerrecht nicht zuwider gehalten, würcklich oder besorglich inficirten Schiffen das anländen oder einlauffen in die Häven (auch mit äusser- ster Gewalt,) zu verwehren; wann gleich das Schiffsvolck darüber zu Grund gienge.
§. 6.
Mit Abhaltung von den Gränzen eines Staats liederlicher oder doch verdächtiger Leute, der Bettler, u. s. w. kommt es gleichfalls schlechterdings auf jeden Souverains selbst-be- liebige Verordnungen an.
Posten und Pacquetbote.
§. 7.
Wegen derer an denen Gränzen zusammen- stossenden reutenden und fahrenden Posten neh- men die dabey intereßirte Staaten Abreden mit einander, wie es dißfalls solle gehalten werden.
§. 8.
Von Policey-Sachen.
nachbarten geſichert ſeye, kan man keinem Staat verdencken.
§. 4.
Jedem Staat ſtehet weiter frey, zu Abwen- dung der Peſt, und anderer anſteckenden Kranck- heiten und Seuchen, zu Waſſer und zu Land, Anſtalten zu machen, wie es ihme beliebt; wann ſolche gleich uͤbertriben und gegen andere Staa- ten zu ſtreng ſcheinen.
§. 5.
Es wird auch der Menſchlichkeit und dem Voͤlckerrecht nicht zuwider gehalten, wuͤrcklich oder beſorglich inficirten Schiffen das anlaͤnden oder einlauffen in die Haͤven (auch mit aͤuſſer- ſter Gewalt,) zu verwehren; wann gleich das Schiffsvolck daruͤber zu Grund gienge.
§. 6.
Mit Abhaltung von den Graͤnzen eines Staats liederlicher oder doch verdaͤchtiger Leute, der Bettler, u. ſ. w. kommt es gleichfalls ſchlechterdings auf jeden Souverains ſelbſt-be- liebige Verordnungen an.
Poſten und Pacquetbote.
§. 7.
Wegen derer an denen Graͤnzen zuſammen- ſtoſſenden reutenden und fahrenden Poſten neh- men die dabey intereßirte Staaten Abreden mit einander, wie es dißfalls ſolle gehalten werden.
§. 8.
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Von Policey-Sachen.
nachbarten geſichert ſeye, kan man keinem Staat
verdencken.
§. 4.
Jedem Staat ſtehet weiter frey, zu Abwen-
dung der Peſt, und anderer anſteckenden Kranck-
heiten und Seuchen, zu Waſſer und zu Land,
Anſtalten zu machen, wie es ihme beliebt; wann
ſolche gleich uͤbertriben und gegen andere Staa-
ten zu ſtreng ſcheinen.
§. 5.
Es wird auch der Menſchlichkeit und dem
Voͤlckerrecht nicht zuwider gehalten, wuͤrcklich
oder beſorglich inficirten Schiffen das anlaͤnden
oder einlauffen in die Haͤven (auch mit aͤuſſer-
ſter Gewalt,) zu verwehren; wann gleich das
Schiffsvolck daruͤber zu Grund gienge.
§. 6.
Mit Abhaltung von den Graͤnzen eines
Staats liederlicher oder doch verdaͤchtiger Leute,
der Bettler, u. ſ. w. kommt es gleichfalls
ſchlechterdings auf jeden Souverains ſelbſt-be-
liebige Verordnungen an.
Poſten und Pacquetbote.
§. 7.
Wegen derer an denen Graͤnzen zuſammen-
ſtoſſenden reutenden und fahrenden Poſten neh-
men die dabey intereßirte Staaten Abreden mit
einander, wie es dißfalls ſolle gehalten werden.
§. 8.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/203>, abgerufen am 22.07.2024.
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