Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Handlungs- und Münz-Sachen. Münzen darinn coursiren sollen oder dörffen,oder nicht? *) Franckreich. §. 54. Wann er ihnen auch den Cours in seinen §. 55. Zwar kan ein dritter Souverain, dessen *) Kayserl. Wahlcap. §. 55. Münzen unter eines anderen Herrn Stem- Fünf-
Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. Muͤnzen darinn courſiren ſollen oder doͤrffen,oder nicht? *) Franckreich. §. 54. Wann er ihnen auch den Cours in ſeinen §. 55. Zwar kan ein dritter Souverain, deſſen *) Kayſerl. Wahlcap. §. 55. Muͤnzen unter eines anderen Herrn Stem- Fuͤnf-
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Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
Muͤnzen darinn courſiren ſollen oder doͤrffen,
oder nicht?
*⁾ Franckreich.
§. 54.
Wann er ihnen auch den Cours in ſeinen
Staaten geſtatten will, kommt es doch ſchlech-
terdings auf ihn an, wie hoch oder nidrig er ſie
gegen den ſeinigen gelten laſſen, auch was er
ſonſt fuͤr Bedingungen hinzufuͤgen will.
§. 55.
Zwar kan ein dritter Souverain, deſſen
Muͤnzen nach ihrem inneren Gehalt zu weit her-
abgeſezt werden, Vorſtellungen deßwegen thun:
Wann aber ſelbige nichts verfangen; bleibt ih-
me nichts anderes uͤbrig, als allenfalls Repreſſa-
lien zu gebrauchen.
*⁾ Kayſerl. Wahlcap.
§. 55.
Muͤnzen unter eines anderen Herrn Stem-
pel zu ſchlagen, iſt, wenigſtens ordentlicher
Weiſe, nicht erlanbt; noch weniger ſchlechte:
Ob man gleich Beyſpile von beydem hat.
Fuͤnf-
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