Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.14. Capitel. §. 49. Mit seinem eigenen Münzwesen hält es jeder §. 50. Er kan auch die Ausfuhr seiner Landes- §. 51. Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig- *) Holland. §. 52. Wann auch gleich benachbarte Potenzien *) Teutschland. §. 53. Weiter stehet jedem unabhängigen Staat Mün-
14. Capitel. §. 49. Mit ſeinem eigenen Muͤnzweſen haͤlt es jeder §. 50. Er kan auch die Ausfuhr ſeiner Landes- §. 51. Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig- *) Holland. §. 52. Wann auch gleich benachbarte Potenzien *) Teutſchland. §. 53. Weiter ſtehet jedem unabhaͤngigen Staat Muͤn-
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14. Capitel.
§. 49.
Mit ſeinem eigenen Muͤnzweſen haͤlt es jeder
Souverain in ſeinen Staaten in Anſehung des
Muͤnzfuſſes, oder der Proportion zwiſchen Gold
und Silber, ferner der Sorten, des Schrots
und Korns, und der Abaͤnderung des Muͤnz-
fuſſes, wie er ſelber will.
§. 50.
Er kan auch die Ausfuhr ſeiner Landes-
muͤnzſorten verbieten.
§. 51.
Ob es gleich Staaten gibt, die, (wenig-
ſtens gewiſſe Sorten,) ausdruͤcklich nach eines
benachbarten Staats Muͤnzfuß ſchlagen; ſo
geſchiehet es doch lediglich aus freyem Be-
lieben.
*⁾ Holland.
§. 52.
Wann auch gleich benachbarte Potenzien
einen Antrag darauf machen, ihren Muͤnzfuß
anzunehmen, oder ſich ſonſten mit ihnen eines
Muͤnzregulativs zu vergleichen; ſo kommt es
doch allemal lediglich darauf an, ob und wie
fern der Dritte dem Geſuch ſtatt geben will,
oder nicht?
*⁾ Teutſchland.
§. 53.
Weiter ſtehet jedem unabhaͤngigen Staat
frey, zu verordnen: Ob auch auslaͤndiſche
Muͤn-
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