Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Handlungs- und Münz-Sachen. §. 45. 4. Das Betragen gegen die Africanische Die an der Mittelländischen See gelegene §. 46. Nur zuweilen schliessen sie mit ein- oder an- §. 47. Dises aber sehen so dann die mit ihnen in §. 48. Von ausserordentlichen Fällen, darinn die Münzwesen. §. 49.
Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen. §. 45. 4. Das Betragen gegen die Africaniſche Die an der Mittellaͤndiſchen See gelegene §. 46. Nur zuweilen ſchlieſſen ſie mit ein- oder an- §. 47. Diſes aber ſehen ſo dann die mit ihnen in §. 48. Von auſſerordentlichen Faͤllen, darinn die Muͤnzweſen. §. 49.
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Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
§. 45.
4. Das Betragen gegen die Africaniſche
Seeraͤuber.
Die an der Mittellaͤndiſchen See gelegene
Africaniſche Staaten nehmen alle chriſtliche
Schiffe, ſo ſie uͤberwaͤltigen koͤnnen, mit Mann-
ſchafft und Gut, hinweg.
§. 46.
Nur zuweilen ſchlieſſen ſie mit ein- oder an-
derem chriſtlichen Staat, auf eine gewiſſe Zeit,
Fride, deſſen Bedingungen oͤffters darinn zu
beſtehen pflegen, daß ihnen jaͤhrlich eine gewiſſe
Anzahl zum Kriege dienlicher Sachen zum Ge-
ſchencke gelifert werden muß.
§. 47.
Diſes aber ſehen ſo dann die mit ihnen in
Krieg verfangene Machten als etwas ihnen nach-
theiliges an, und wollen dergleichen Geſchencke
ebenfalls confiſciren.
§. 48.
Von auſſerordentlichen Faͤllen, darinn die
zur Handlung beſtimmte Schiffe von dem Lan-
des-Souverain an dem ein- oder auslauffen
verhindert, oder zu ſeinem Dienſt in Beſchlag
genommen werden koͤnnen, wie auch, was in
Kriegszeiten in Anſehung der Handlung Rech-
rens ſeye? wird in andern Capiteln geredet.
Muͤnzweſen.
§. 49.
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