enthält die wenigste zu dem Umfang des Völ- ckerrechts gehörige Materien.
Von dem Europäischen Völckerrecht.(1)
§. 15.
Unter so vilen auf dem Erdboden befindli- chen Völckern könnte es zwar, (obbesagter mas- sen,) allerdings mehrere besondere und positive Völckerrechte geben; man wird aber überall nicht auch nur etwas weniges oder ähnliches dergleichen antreffen, ausser in Europa.
§. 16.
Auch dises Europäische Völckerrecht kan in engerem oder weiterem Verstand genommen werden.
§. 17.
In engerem Verstand ist es ein Innbe- griff des Verhältnisses, oder der Gerechtsamen und Pflichten, 1. derer Europäischen (abson- derlich der Christlichen,) von einander unabhän- giger Staaten oder Völcker, 2. so auch ihrer Regenten und Häupter, nicht weniger 3. derer Unterthanen in disen Staaten, als solcher, un- ter und gegen einander; was mithin an und für sich eine wahre Verbindlichkeit mit sich führet.
§. 18.
(1) s. H. Nettelbladt Init. Histor. litter. Jurid. (1774.) §. 307. p. 303. §. 549. sqq. p. 489. sqq.
A 4
Vom Europ. Voͤlckerrecht.
enthaͤlt die wenigſte zu dem Umfang des Voͤl- ckerrechts gehoͤrige Materien.
Von dem Europaͤiſchen Voͤlckerrecht.(1)
§. 15.
Unter ſo vilen auf dem Erdboden befindli- chen Voͤlckern koͤnnte es zwar, (obbeſagter maſ- ſen,) allerdings mehrere beſondere und poſitive Voͤlckerrechte geben; man wird aber uͤberall nicht auch nur etwas weniges oder aͤhnliches dergleichen antreffen, auſſer in Europa.
§. 16.
Auch diſes Europaͤiſche Voͤlckerrecht kan in engerem oder weiterem Verſtand genommen werden.
§. 17.
In engerem Verſtand iſt es ein Innbe- griff des Verhaͤltniſſes, oder der Gerechtſamen und Pflichten, 1. derer Europaͤiſchen (abſon- derlich der Chriſtlichen,) von einander unabhaͤn- giger Staaten oder Voͤlcker, 2. ſo auch ihrer Regenten und Haͤupter, nicht weniger 3. derer Unterthanen in diſen Staaten, als ſolcher, un- ter und gegen einander; was mithin an und fuͤr ſich eine wahre Verbindlichkeit mit ſich fuͤhret.
§. 18.
(1) ſ. H. Nettelbladt Init. Hiſtor. litter. Jurid. (1774.) §. 307. p. 303. §. 549. ſqq. p. 489. ſqq.
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Vom Europ. Voͤlckerrecht.
enthaͤlt die wenigſte zu dem Umfang des Voͤl-
ckerrechts gehoͤrige Materien.
Von dem Europaͤiſchen Voͤlckerrecht. (1)
§. 15.
Unter ſo vilen auf dem Erdboden befindli-
chen Voͤlckern koͤnnte es zwar, (obbeſagter maſ-
ſen,) allerdings mehrere beſondere und poſitive
Voͤlckerrechte geben; man wird aber uͤberall
nicht auch nur etwas weniges oder aͤhnliches
dergleichen antreffen, auſſer in Europa.
§. 16.
Auch diſes Europaͤiſche Voͤlckerrecht kan
in engerem oder weiterem Verſtand genommen
werden.
§. 17.
In engerem Verſtand iſt es ein Innbe-
griff des Verhaͤltniſſes, oder der Gerechtſamen
und Pflichten, 1. derer Europaͤiſchen (abſon-
derlich der Chriſtlichen,) von einander unabhaͤn-
giger Staaten oder Voͤlcker, 2. ſo auch ihrer
Regenten und Haͤupter, nicht weniger 3. derer
Unterthanen in diſen Staaten, als ſolcher, un-
ter und gegen einander; was mithin an und fuͤr
ſich eine wahre Verbindlichkeit mit ſich fuͤhret.
§. 18.
(1) ſ. H. Nettelbladt Init. Hiſtor. litter.
Jurid. (1774.) §. 307. p. 303. §. 549. ſqq.
p. 489. ſqq.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/19>, abgerufen am 03.03.2025.
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