Ein Souverain, der einen Seezoll etc. ziehet, ist dagegen auch schuldig, an gefährlichen nicht allzuweit davon entlegenen Orten, die nöthige Warnungszeichen anzustellen und zu unterhal- ten.
*) Holland und Dänemarck.
Höhere Abgaben der Fremden.
§. 10.
Daß es nicht unrecht seye, daß Fremde, in gewisser Maaße, mit allerley Arten von Abga- ben höher beleget werden, als die Einheimische, ist schon oben Cap. 7. erinneret worden.
Erbschafften.
§. 11.
In gewissen Landen fället aller darinn ver- sterbenden Fremden Mobiliarverlassenschafft dem Landesherrn heim.
*)Droit d'Aubaine. s. cit. Staatsr. S. 331.
§. 12.
In anderen Landen hingegen masset sich der Landesherr nichts dergleichen an; ausser es ge- schehe, um Retorsion zu gebrauchen.
§. 13.
Disem lezteren abzuhelffen, seynd seit kur- zem vile Verträge geschlossen, und dadurch das
zum
Von Cameral-Sachen.
§. 9.
Ein Souverain, der einen Seezoll ꝛc. ziehet, iſt dagegen auch ſchuldig, an gefaͤhrlichen nicht allzuweit davon entlegenen Orten, die noͤthige Warnungszeichen anzuſtellen und zu unterhal- ten.
*) Holland und Daͤnemarck.
Hoͤhere Abgaben der Fremden.
§. 10.
Daß es nicht unrecht ſeye, daß Fremde, in gewiſſer Maaße, mit allerley Arten von Abga- ben hoͤher beleget werden, als die Einheimiſche, iſt ſchon oben Cap. 7. erinneret worden.
Erbſchafften.
§. 11.
In gewiſſen Landen faͤllet aller darinn ver- ſterbenden Fremden Mobiliarverlaſſenſchafft dem Landesherrn heim.
*)Droit d’Aubaine. ſ. cit. Staatsr. S. 331.
§. 12.
In anderen Landen hingegen maſſet ſich der Landesherr nichts dergleichen an; auſſer es ge- ſchehe, um Retorſion zu gebrauchen.
§. 13.
Diſem lezteren abzuhelffen, ſeynd ſeit kur- zem vile Vertraͤge geſchloſſen, und dadurch das
zum
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Von Cameral-Sachen.
§. 9.
Ein Souverain, der einen Seezoll ꝛc. ziehet,
iſt dagegen auch ſchuldig, an gefaͤhrlichen nicht
allzuweit davon entlegenen Orten, die noͤthige
Warnungszeichen anzuſtellen und zu unterhal-
ten.
*⁾ Holland und Daͤnemarck.
Hoͤhere Abgaben der Fremden.
§. 10.
Daß es nicht unrecht ſeye, daß Fremde, in
gewiſſer Maaße, mit allerley Arten von Abga-
ben hoͤher beleget werden, als die Einheimiſche,
iſt ſchon oben Cap. 7. erinneret worden.
Erbſchafften.
§. 11.
In gewiſſen Landen faͤllet aller darinn ver-
ſterbenden Fremden Mobiliarverlaſſenſchafft dem
Landesherrn heim.
*⁾ Droit d’Aubaine. ſ. cit. Staatsr.
S. 331.
§. 12.
In anderen Landen hingegen maſſet ſich der
Landesherr nichts dergleichen an; auſſer es ge-
ſchehe, um Retorſion zu gebrauchen.
§. 13.
Diſem lezteren abzuhelffen, ſeynd ſeit kur-
zem vile Vertraͤge geſchloſſen, und dadurch das
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/185>, abgerufen am 03.03.2025.
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