Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.11. Capitel. Quartiere, Besazungen, Durchzüge, Ein- lauffen der Schiffe. etc. §. 7. In Fridenszeiten darff kein Souverain eines *) K. Wahlcap. Art. 4. §. 18. §. 8. Eben so wenig darff er, (ausser dem Fall *) cit. Staatsr. S. 131. 132. 309. §. 9. Oder auch nur den Durchmarsch ganzer *) s. mein T. Auswärt. Staatsr. S. 131. 134. §. 10. Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder §. 11. Man kan sich dabey, gegen alle besorgende §. 12.
11. Capitel. Quartiere, Beſazungen, Durchzuͤge, Ein- lauffen der Schiffe. ꝛc. §. 7. In Fridenszeiten darff kein Souverain eines *) K. Wahlcap. Art. 4. §. 18. §. 8. Eben ſo wenig darff er, (auſſer dem Fall *) cit. Staatsr. S. 131. 132. 309. §. 9. Oder auch nur den Durchmarſch ganzer *) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131. 134. §. 10. Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder §. 11. Man kan ſich dabey, gegen alle beſorgende §. 12.
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11. Capitel.
Quartiere, Beſazungen, Durchzuͤge, Ein-
lauffen der Schiffe. ꝛc.
§. 7.
In Fridenszeiten darff kein Souverain eines
Anderen Land mit viler oder weniger Mann-
ſchafft, wider deſſelben Willen, mit Quartieren
belegen.
*⁾ K. Wahlcap. Art. 4. §. 18.
§. 8.
Eben ſo wenig darff er, (auſſer dem Fall
eines Vertrags,) einen oder anderen Plaz dar-
inn beſezen.
*⁾ cit. Staatsr. S. 131. 132. 309.
§. 9.
Oder auch nur den Durchmarſch ganzer
Corps ꝛc. aus Schuldigkeit verlangen.
*⁾ ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131.
134.
§. 10.
Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder
beſondere Anſuchung, aus Freundſchafft, we-
niger Mannſchafft oder Recrouten, ein unſchaͤd-
licher Durchmarſch nicht verweigert zu werden.
§. 11.
Man kan ſich dabey, gegen alle beſorgende
oder veruͤbende Exceſſe, zuvor hinlaͤngliche Si-
cherheit verſchaffen, oder auch hernach ſelbſten
Genugthuung deßwegen nehmen.
§. 12.
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