Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Militar-Sachen. so hoch, als nur möglich ist, daß die Kräffteihrer Lande es ertragen können. §. 3. Wann aber ein Herr über dises in Fridens- Campements, etc. §. 4. Alles bißhero gesagte gilt auch von Campe- Vestungsbau. §. 5. Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten *) Hünningen; Straßburg. §. 6. Aber nicht auf fremden Gebiet. *) Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 131. Quar- L 3
Von Militar-Sachen. ſo hoch, als nur moͤglich iſt, daß die Kraͤffteihrer Lande es ertragen koͤnnen. §. 3. Wann aber ein Herr uͤber diſes in Fridens- Campements, ꝛc. §. 4. Alles bißhero geſagte gilt auch von Campe- Veſtungsbau. §. 5. Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten *) Huͤnningen; Straßburg. §. 6. Aber nicht auf fremden Gebiet. *) Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131. Quar- L 3
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Von Militar-Sachen.
ſo hoch, als nur moͤglich iſt, daß die Kraͤffte
ihrer Lande es ertragen koͤnnen.
§. 3.
Wann aber ein Herr uͤber diſes in Fridens-
zeiten ſich zu Waſſer oder Land auſſerordentlich
ruͤſtet, und ſolche Anſtalten machet, welche nur
vor einem nahen Krieg vorgekehret zu werden
pflegen, und eine dritte Macht wird dadurch in
Sorge geſezt, haͤlt man es beederſeits, wie be-
reits Cap. 9. gemeldet worden iſt.
Campements, ꝛc.
§. 4.
Alles bißhero geſagte gilt auch von Campe-
ments, bedencklichen Marſchen, ſtarcker Zu-
ſammenziehung der Voͤlcker in eine gewiſſe Ge-
gend, u. ſ. w.
Veſtungsbau.
§. 5.
Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten
die Haͤnde gebunden ſeynd, darff auf ſeinem
eigenen Grund und Boden Veſtungen an den
Graͤnzen der Nachbarn anlegen, ſo nahe er kan
und will.
*⁾ Huͤnningen; Straßburg.
§. 6.
Aber nicht auf fremden Gebiet.
*⁾ Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131.
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