Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.11. Capitel. §. 28. So auch die blosse Durchführung eines De- Ueberhaupt. §. 29. Ueberhaupt muß ein Souverain die Grund- *) Mein Auswärt. T. Staatsr. S. 327. Eilfftes Capitel. Von Militar-Sachen. Land- und See-Etat. §. 1. Jeder Souverain richtet in Fridens-Zeiten *) Ausnahm; s. Mein T. Auswärt. St. Recht, S. 304. §. 2. Es treiben es auch würcklich die allermeiste so
11. Capitel. §. 28. So auch die bloſſe Durchfuͤhrung eines De- Ueberhaupt. §. 29. Ueberhaupt muß ein Souverain die Grund- *) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 327. Eilfftes Capitel. Von Militar-Sachen. Land- und See-Etat. §. 1. Jeder Souverain richtet in Fridens-Zeiten *) Ausnahm; ſ. Mein T. Auswaͤrt. St. Recht, S. 304. §. 2. Es treiben es auch wuͤrcklich die allermeiſte ſo
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11. Capitel.
§. 28.
So auch die bloſſe Durchfuͤhrung eines De-
linquentens; zumalen mit gewaffneter Hand.
Ueberhaupt.
§. 29.
Ueberhaupt muß ein Souverain die Grund-
ſaͤze, nach welchen er in dergleichen Faͤllen han-
delt, auch gegen ſich gelten laſſen; welches aber
nicht allemal geſchiehet.
*⁾ Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 327.
Eilfftes Capitel.
Von Militar-Sachen.
Land- und See-Etat.
§. 1.
Jeder Souverain richtet in Fridens-Zeiten
ſeinen ordentlichen Kriegs-Etat zu Land
und zu Waſſer ſo ein, wie es ihme gefaͤllig iſt;
ohne daß ein anderer Staat etwas dagegen zu
ſagen haͤtte.
*⁾ Ausnahm; ſ. Mein T. Auswaͤrt. St.
Recht, S. 304.
§. 2.
Es treiben es auch wuͤrcklich die allermeiſte
ſo
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