Nach Beschaffenheit der Umstände kan nem- lich ein Souverain dem andern zwar seine gute freund- und nachbarliche Dienste dißfalls anbie- ten: Er muß aber erwarten, ob es angenom- men werden will.
§. 13.
Wann aber die in einem Staat sich erzeigen- de Unruhen, (zumalen wann solche von langer Dauer und wohl gar gewisser massen mit in dessen Verfassung gegründet seynd,) auch an- dere benachbarte Staaten in Furcht, Gefahr, Kosten, oder gar würcklichen Schaden, sezen; so balten die Nachbare sich für befugt, darauf, (auch allenfalls mit benöthigtem Nachdruck,) zu arbeiten, daß disem Uebel abgeholffen werde.
*) Polen; Teutschland.
§. 14.
Gemeiniglich müssen so dann dergleichen in Factionen zertheilte Staaten, früher oder später, der Uebermacht der Benachbarten weichen, von ihnen darinn Geseze annehmen, und ihnen das Recht zugestehen, ins künfftige einen gewissen Einfluß in ihre Staatssachen zu haben.
§. 15.
Uebrigens ergeben die Staatshandlungen, daß einige Staaten, (allemal solche, in welchen die Reichsstände vil zu sagen haben,) oder doch ein Theil derselben, mehrmalen schwere Klagen geführet haben, daß diser oder jener Staat sich
in
Von Staatsſachen.
§. 12.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kan nem- lich ein Souverain dem andern zwar ſeine gute freund- und nachbarliche Dienſte dißfalls anbie- ten: Er muß aber erwarten, ob es angenom- men werden will.
§. 13.
Wann aber die in einem Staat ſich erzeigen- de Unruhen, (zumalen wann ſolche von langer Dauer und wohl gar gewiſſer maſſen mit in deſſen Verfaſſung gegruͤndet ſeynd,) auch an- dere benachbarte Staaten in Furcht, Gefahr, Koſten, oder gar wuͤrcklichen Schaden, ſezen; ſo balten die Nachbare ſich fuͤr befugt, darauf, (auch allenfalls mit benoͤthigtem Nachdruck,) zu arbeiten, daß diſem Uebel abgeholffen werde.
*) Polen; Teutſchland.
§. 14.
Gemeiniglich muͤſſen ſo dann dergleichen in Factionen zertheilte Staaten, fruͤher oder ſpaͤter, der Uebermacht der Benachbarten weichen, von ihnen darinn Geſeze annehmen, und ihnen das Recht zugeſtehen, ins kuͤnfftige einen gewiſſen Einfluß in ihre Staatsſachen zu haben.
§. 15.
Uebrigens ergeben die Staatshandlungen, daß einige Staaten, (allemal ſolche, in welchen die Reichsſtaͤnde vil zu ſagen haben,) oder doch ein Theil derſelben, mehrmalen ſchwere Klagen gefuͤhret haben, daß diſer oder jener Staat ſich
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Von Staatsſachen.
§. 12.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kan nem-
lich ein Souverain dem andern zwar ſeine gute
freund- und nachbarliche Dienſte dißfalls anbie-
ten: Er muß aber erwarten, ob es angenom-
men werden will.
§. 13.
Wann aber die in einem Staat ſich erzeigen-
de Unruhen, (zumalen wann ſolche von langer
Dauer und wohl gar gewiſſer maſſen mit in
deſſen Verfaſſung gegruͤndet ſeynd,) auch an-
dere benachbarte Staaten in Furcht, Gefahr,
Koſten, oder gar wuͤrcklichen Schaden, ſezen;
ſo balten die Nachbare ſich fuͤr befugt, darauf,
(auch allenfalls mit benoͤthigtem Nachdruck,)
zu arbeiten, daß diſem Uebel abgeholffen werde.
*⁾ Polen; Teutſchland.
§. 14.
Gemeiniglich muͤſſen ſo dann dergleichen in
Factionen zertheilte Staaten, fruͤher oder ſpaͤter,
der Uebermacht der Benachbarten weichen, von
ihnen darinn Geſeze annehmen, und ihnen das
Recht zugeſtehen, ins kuͤnfftige einen gewiſſen
Einfluß in ihre Staatsſachen zu haben.
§. 15.
Uebrigens ergeben die Staatshandlungen,
daß einige Staaten, (allemal ſolche, in welchen
die Reichsſtaͤnde vil zu ſagen haben,) oder doch
ein Theil derſelben, mehrmalen ſchwere Klagen
gefuͤhret haben, daß diſer oder jener Staat ſich
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/167>, abgerufen am 03.03.2025.
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