Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.9. Capitel. derlich seit kurzem, immer mehrers herausneh-men, und dem Pabst in manchem nur noch ein Schatten seiner vorigen Gewalt übrig verbleibet. §. 8. So dann können Verträge hierinn mancher- §. 9. So haben, einige aus einerley Hause ab- *) Bourbon. §. 10. In anderen Reichen haben benachbarte *) Polen; Schweden; Teutschland. §. 11. In dergleichen Fällen nun hat ein dritter Ausser deme aber kan und solle es entweder §. 12.
9. Capitel. derlich ſeit kurzem, immer mehrers herausneh-men, und dem Pabſt in manchem nur noch ein Schatten ſeiner vorigen Gewalt uͤbrig verbleibet. §. 8. So dann koͤnnen Vertraͤge hierinn mancher- §. 9. So haben, einige aus einerley Hauſe ab- *) Bourbon. §. 10. In anderen Reichen haben benachbarte *) Polen; Schweden; Teutſchland. §. 11. In dergleichen Faͤllen nun hat ein dritter Auſſer deme aber kan und ſolle es entweder §. 12.
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9. Capitel.
derlich ſeit kurzem, immer mehrers herausneh-
men, und dem Pabſt in manchem nur noch ein
Schatten ſeiner vorigen Gewalt uͤbrig verbleibet.
§. 8.
So dann koͤnnen Vertraͤge hierinn mancher-
ley Ausnahmen verurſachen: Welche Vertraͤge
aber wiederum von gar verſchidener Art ſeynd.
§. 9.
So haben, einige aus einerley Hauſe ab-
ſtammende, Souverainen gewiſſe Familien-
Tractaten mit einander geſchloſſen, daß ſie in
denen darinn benahmsten Angelegenheiten ge-
meinſchafftlich zu Werck gehen- und ſich darinn
nach einander richten wollen.
*⁾ Bourbon.
§. 10.
In anderen Reichen haben benachbarte
Staaten die Garantie der Grundgeſeze, oder
doch einiger Stuͤcke derſelbigen, uͤbernommen;
davon unten Cap. 16. ein mehreres vorkommen
wird.
*⁾ Polen; Schweden; Teutſchland.
§. 11.
In dergleichen Faͤllen nun hat ein dritter
Staat in ſo weit ein wahres und voͤlliges Recht,
ſich mit des anderen Staatsangelegenheiten in
gewiſſen Faͤllen zu ſchaffen zu machen:
Auſſer deme aber kan und ſolle es entweder
gar nicht, oder doch nur auf eine Weiſe- ge-
ſchehen, die den anderen Staat eigentlich zu
nichts verbindet.
§. 12.
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