Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Staatssachen. Zu Red-sezung anderer Souverainen. §. 4. Daraus folget also auch, daß ordentlicher §. 5. Und ist dises; so darff auch ordentlicher s. von Moser (Frid. Carl) Abhandlung von dem Recht eines Souverains und freyen Staats, den andern wegen seiner Handlun- gen zu Red zu stellen; in seiner klein. Schrifft. 6. Band, S. 287. Fälle, worinn dritte Souverainen an Staatssachen Antheil nehmen. §. 6. Indessen leiden doch dise Regeln ihre mannig- §. 7. In Staatssachen, welche in die Religion derlich K 5
Von Staatsſachen. Zu Red-ſezung anderer Souverainen. §. 4. Daraus folget alſo auch, daß ordentlicher §. 5. Und iſt diſes; ſo darff auch ordentlicher ſ. von Moser (Frid. Carl) Abhandlung von dem Recht eines Souverains und freyen Staats, den andern wegen ſeiner Handlun- gen zu Red zu ſtellen; in ſeiner klein. Schrifft. 6. Band, S. 287. Faͤlle, worinn dritte Souverainen an Staatsſachen Antheil nehmen. §. 6. Indeſſen leiden doch diſe Regeln ihre mannig- §. 7. In Staatsſachen, welche in die Religion derlich K 5
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Von Staatsſachen.
Zu Red-ſezung anderer Souverainen.
§. 4.
Daraus folget alſo auch, daß ordentlicher
Weiſe kein Souverain dem andern wegen ſeines
Thuns und Laſſens Red und Antwort zu geben
habe:
§. 5.
Und iſt diſes; ſo darff auch ordentlicher
Weiſe kein Souverain den anderen wegen ſeines
Thuns und Laſſens zu Rede ſtellen.
ſ. von Moser (Frid. Carl) Abhandlung von
dem Recht eines Souverains und freyen
Staats, den andern wegen ſeiner Handlun-
gen zu Red zu ſtellen; in ſeiner klein.
Schrifft. 6. Band, S. 287.
Faͤlle, worinn dritte Souverainen an
Staatsſachen Antheil nehmen.
§. 6.
Indeſſen leiden doch diſe Regeln ihre mannig-
faltige Abfaͤlle; welche ſich theils auf gewiſſe
Rechte gruͤnden, theils aber auch bloß de facto
geſchehen.
§. 7.
In Staatsſachen, welche in die Religion
einſchlagen, koͤnnen die Roͤm. Catholiſche Mach-
ten nichts ohne Vorwiſſen und Bewilligung des
Roͤm. Pabſts verfuͤgen; wiewohl ſich dieſelbige,
(ſchon oben erinnerter maſſen,) darinn, ſon-
derlich
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