Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Religionssachen. ter und freundschafftlicher zu werden; selbst amPäbstlichen Hofe. *) Vattel 2, 20. §. 15. Es wird dahero auch ordentlicher Weise de- *) Ausnahmen. §. 16. Auch wird denen darinn wohnenden, in §. 17. Dagegen ist auch allerdings billig, daß sol- Juden. §. 18. Mit denen Juden hält es jeder souverainer *) Prag. Neun- K 4
Von Religionsſachen. ter und freundſchafftlicher zu werden; ſelbſt amPaͤbſtlichen Hofe. *) Vattel 2, 20. §. 15. Es wird dahero auch ordentlicher Weiſe de- *) Ausnahmen. §. 16. Auch wird denen darinn wohnenden, in §. 17. Dagegen iſt auch allerdings billig, daß ſol- Juden. §. 18. Mit denen Juden haͤlt es jeder ſouverainer *) Prag. Neun- K 4
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Von Religionsſachen.
ter und freundſchafftlicher zu werden; ſelbſt am
Paͤbſtlichen Hofe.
*⁾ Vattel 2, 20.
§. 15.
Es wird dahero auch ordentlicher Weiſe de-
nenſelben, in Anſehung der Bereiſung anderer
Laͤnder und des Aufenthalts darinn, nichts in
den Weg gelegt.
*⁾ Ausnahmen.
§. 16.
Auch wird denen darinn wohnenden, in
Ruͤckſicht auf ihren privat-Gottesdienſt, an
manchen Orten immer mehrere Freyheit geſtat-
tet; ſonderlich denen Handelsleuten.
§. 17.
Dagegen iſt auch allerdings billig, daß ſol-
che Perſonen ſich nichts gegen die in jedem
Staat herrſchende Religion zu Schulden kom-
men laſſen; oder widrigen Falles deßwegen ge-
buͤhrend angeſehen werden.
Juden.
§. 18.
Mit denen Juden haͤlt es jeder ſouverainer
Staat nach ſeinem eigenen Gutbefinden; und
es iſt einer derer ſeltenſten Faͤlle, daß Europaͤi-
ſche Souverainen ihrethalben etwas mit einan-
der zu thun bekaͤmen.
*⁾ Prag.
Neun-
K 4
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