Erhält aber der Streit zulezt durch Güte oder die Waffen seine Entscheidung, pflegen es andere Staaten auch dabey bewenden zu lassen; in so ferne sie nicht ein besonderes Recht oder Interesse dabey haben.
*) Teutschland und die vereinigte Niderlande.
§. 51.
Mehreres von den Rechten und Pflichten eines Souverains 1. über seine eigene Bediente und Unterthanen, in Absicht auf andere Sou- verainen, 2. über seine eigene Bediente und Un- terthanen, so sich in fremden Landen aufhalten, 3. über fremde Bediente und Unterthanen, so sich in seinen Landen, oder 4. an dritten Orten, befinden, kommt hernach vor, oder leidet der Plaz nicht.
Achtes Capitel. Von Religionssachen.
Religionskriege.
§. 1.
Die Zeiten, da die christliche Souverains gemeinschafftliche Sache mit einander machten, um die christliche Religion gegen die Saracenen und Türcken zu vertheidigen, seynd vorbey; auch ist die Ottomannische Pforte der
Chri-
K 2
Von Bedienten und Unterthanen.
§. 50.
Erhaͤlt aber der Streit zulezt durch Guͤte oder die Waffen ſeine Entſcheidung, pflegen es andere Staaten auch dabey bewenden zu laſſen; in ſo ferne ſie nicht ein beſonderes Recht oder Intereſſe dabey haben.
*) Teutſchland und die vereinigte Niderlande.
§. 51.
Mehreres von den Rechten und Pflichten eines Souverains 1. uͤber ſeine eigene Bediente und Unterthanen, in Abſicht auf andere Sou- verainen, 2. uͤber ſeine eigene Bediente und Un- terthanen, ſo ſich in fremden Landen aufhalten, 3. uͤber fremde Bediente und Unterthanen, ſo ſich in ſeinen Landen, oder 4. an dritten Orten, befinden, kommt hernach vor, oder leidet der Plaz nicht.
Achtes Capitel. Von Religionsſachen.
Religionskriege.
§. 1.
Die Zeiten, da die chriſtliche Souverains gemeinſchafftliche Sache mit einander machten, um die chriſtliche Religion gegen die Saracenen und Tuͤrcken zu vertheidigen, ſeynd vorbey; auch iſt die Ottomanniſche Pforte der
Chri-
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Von Bedienten und Unterthanen.
§. 50.
Erhaͤlt aber der Streit zulezt durch Guͤte
oder die Waffen ſeine Entſcheidung, pflegen es
andere Staaten auch dabey bewenden zu laſſen;
in ſo ferne ſie nicht ein beſonderes Recht oder
Intereſſe dabey haben.
*⁾ Teutſchland und die vereinigte Niderlande.
§. 51.
Mehreres von den Rechten und Pflichten
eines Souverains 1. uͤber ſeine eigene Bediente
und Unterthanen, in Abſicht auf andere Sou-
verainen, 2. uͤber ſeine eigene Bediente und Un-
terthanen, ſo ſich in fremden Landen aufhalten,
3. uͤber fremde Bediente und Unterthanen, ſo
ſich in ſeinen Landen, oder 4. an dritten Orten,
befinden, kommt hernach vor, oder leidet der
Plaz nicht.
Achtes Capitel.
Von Religionsſachen.
Religionskriege.
§. 1.
Die Zeiten, da die chriſtliche Souverains
gemeinſchafftliche Sache mit einander
machten, um die chriſtliche Religion gegen die
Saracenen und Tuͤrcken zu vertheidigen, ſeynd
vorbey; auch iſt die Ottomanniſche Pforte der
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/159>, abgerufen am 03.03.2025.
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