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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Bedienten und Unterthanen.
§. 8.

Wann aber eine auswärtige Standesperson
zugleich eines dritten Souverains Unterthan ist,
wird in Ansehung der Formalität meistens in
etwas dispensirt.



Eingebohrene.
§. 9.

In allen Staaten pflegen die Eingebohrene
vor denen Ausländern allerley Vorrechte zu ha-
ben, welche ihre Person, oder Vermögen, oder
gewisse Aemter, oder die Abgaben, u. s. w.
betreffen.

§. 10.

Will man nun einen Fremden denen Einge-
bohrenen darinn gleichstellen; so wird er natu-
ralisirt.

§. 11.

Es hat aber auch die Naturalisation ihre gar
mercklich verschidene Grade.



Rangsachen.
§. 12.

So wenig die Souverainen Selbst grösten
Theils einen gewissen Rang unter sich haben;
eben so wenig haben auch die ihnen untergebene
Nationen dergleichen:

Ausser was das Röm. Reich dißfalls theils
hergebracht hat, theils verlangt.

§. 13.
Von Bedienten und Unterthanen.
§. 8.

Wann aber eine auswaͤrtige Standesperſon
zugleich eines dritten Souverains Unterthan iſt,
wird in Anſehung der Formalitaͤt meiſtens in
etwas diſpenſirt.



Eingebohrene.
§. 9.

In allen Staaten pflegen die Eingebohrene
vor denen Auslaͤndern allerley Vorrechte zu ha-
ben, welche ihre Perſon, oder Vermoͤgen, oder
gewiſſe Aemter, oder die Abgaben, u. ſ. w.
betreffen.

§. 10.

Will man nun einen Fremden denen Einge-
bohrenen darinn gleichſtellen; ſo wird er natu-
raliſirt.

§. 11.

Es hat aber auch die Naturaliſation ihre gar
mercklich verſchidene Grade.



Rangſachen.
§. 12.

So wenig die Souverainen Selbſt groͤſten
Theils einen gewiſſen Rang unter ſich haben;
eben ſo wenig haben auch die ihnen untergebene
Nationen dergleichen:

Auſſer was das Roͤm. Reich dißfalls theils
hergebracht hat, theils verlangt.

§. 13.
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[139/0151] Von Bedienten und Unterthanen. §. 8. Wann aber eine auswaͤrtige Standesperſon zugleich eines dritten Souverains Unterthan iſt, wird in Anſehung der Formalitaͤt meiſtens in etwas diſpenſirt. Eingebohrene. §. 9. In allen Staaten pflegen die Eingebohrene vor denen Auslaͤndern allerley Vorrechte zu ha- ben, welche ihre Perſon, oder Vermoͤgen, oder gewiſſe Aemter, oder die Abgaben, u. ſ. w. betreffen. §. 10. Will man nun einen Fremden denen Einge- bohrenen darinn gleichſtellen; ſo wird er natu- raliſirt. §. 11. Es hat aber auch die Naturaliſation ihre gar mercklich verſchidene Grade. Rangſachen. §. 12. So wenig die Souverainen Selbſt groͤſten Theils einen gewiſſen Rang unter ſich haben; eben ſo wenig haben auch die ihnen untergebene Nationen dergleichen: Auſſer was das Roͤm. Reich dißfalls theils hergebracht hat, theils verlangt. §. 13.

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/151>, abgerufen am 21.11.2024.