Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.7. Capitel. nugthuung anzuhalten; nicht aber, ihn auszu-lifern. Einerley Person mehrfacher Unterthan. §. 3. Einerley Person kan zuweilen in Rücksicht §. 4. Noch öffter trägt es sich zu, daß einerley §. 5. Dises hat alsdann in Kriegszeiten manchma- §. 6. Wann aber ein ehemaliger Unterthan seiner *) Patkul. Huldigung. §. 7. Alle Unterthanen seynd dem Souverainen §. 8.
7. Capitel. nugthuung anzuhalten; nicht aber, ihn auszu-lifern. Einerley Perſon mehrfacher Unterthan. §. 3. Einerley Perſon kan zuweilen in Ruͤckſicht §. 4. Noch oͤffter traͤgt es ſich zu, daß einerley §. 5. Diſes hat alsdann in Kriegszeiten manchma- §. 6. Wann aber ein ehemaliger Unterthan ſeiner *) Patkul. Huldigung. §. 7. Alle Unterthanen ſeynd dem Souverainen §. 8.
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7. Capitel.
nugthuung anzuhalten; nicht aber, ihn auszu-
lifern.
Einerley Perſon mehrfacher Unterthan.
§. 3.
Einerley Perſon kan zuweilen in Ruͤckſicht
auf ihre Geburt und Wohnung, ſo dann eines
tragenden Amtes, zu gleicher Zeit zweyerley
Souverainen Unterthan ſeyn.
§. 4.
Noch oͤffter traͤgt es ſich zu, daß einerley
Perſon in Anſehung verſchidener Guͤter mehrerer
Souverainen Unterthan iſt.
§. 5.
Diſes hat alsdann in Kriegszeiten manchma-
len beſchwerliche Folgen, und veranlaßt oͤffters
eine Colliſion der Pflichten.
§. 6.
Wann aber ein ehemaliger Unterthan ſeiner
dißfallſigen Pflichten auf eine rechtmaͤßige Weiſe
erlediget worden iſt, kan er hinfuͤro nicht an-
derſt, als wie ein fremder Unterthan, behandelt
werden.
*⁾ Patkul.
Huldigung.
§. 7.
Alle Unterthanen ſeynd dem Souverainen
zur Erbhuldigungs-Pflicht verbunden.
§. 8.
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