Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Europ. Völckerrecht. §. 6. Die erste Grundsäze sollten in allen dreyen §. 7. Gleichwie aber die Gelebrte je länger je mehr Und die große Herrn machen es in ihren §. 8. Gar viles wird auch in thesi und öffentlich §. 9. Bey disen Umständen bleibt, wann es zu nes A 2
Vom Europ. Voͤlckerrecht. §. 6. Die erſte Grundſaͤze ſollten in allen dreyen §. 7. Gleichwie aber die Gelebrte je laͤnger je mehr Und die große Herrn machen es in ihren §. 8. Gar viles wird auch in theſi und oͤffentlich §. 9. Bey diſen Umſtaͤnden bleibt, wann es zu nes A 2
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Vom Europ. Voͤlckerrecht.
§. 6.
Die erſte Grundſaͤze ſollten in allen dreyen
Gattungen einerley ſeyn, und die Gerechtſame
und Pflichten derer einzelnen Menſchen und
Familien ſollten auch bey ganzen Staaten und
zwiſchen ganzen Voͤlckern, (welche moraliſche
Menſchen und Familien im großen, wie jene im
kleinen, vorſtellen,) Plaz greiffen:
§. 7.
Gleichwie aber die Gelebrte je laͤnger je mehr
auch in denen erſten Grundſaͤzen des privat-
Naturrechts bey nahe alles willkuͤhrlich machen,
und jeder ſich ein Naturrecht nach ſeiner eigenen
Einſicht, Leidenſchafften, Convenienz und Nu-
zen bildet; ſo macht man es auch mit dem all-
gemeinen Staats- und Voͤlckerrecht:
Und die große Herrn machen es in ihren
Handlungen und Staatsſchrifften eben ſo.
§. 8.
Gar viles wird auch in theſi und oͤffentlich
als unerlaubt erklaͤrt, das man doch bey allen
Gelegenheiten, offentlich oder in der Stille,
ſelber thut.
§. 9.
Bey diſen Umſtaͤnden bleibt, wann es zu
wuͤrcklichen Streitigkeiten kommt, offt wenig
genug von dem allgemeinen Voͤlckerrecht uͤbrig,
was als unſtreitig wahr und verbindlich erkannt
wird; ja man erkennet, (nach Erforderniß ſei-
nes
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