Nach denselbigen, wie auch derer Parthien, so es mit einander zu thun haben, lässet man es so dann entweder bloß bey einer Protestation oder Beschwerde bewenden, oder fordert Genug- thuung, oder nimmt sich solche selbst.
*)Vattel 2, 438.
§. 42.
Mehreres, so auch in dises Capitel einschlä- get, kommt unten in denen Materien von Ga- rantien und Ansprüchen vor.
Sibendes Capitel. Von der Souverainen Bedienten und Unterthanen überhaupt.
Unterthanen Respect gegen dritte Souverains.
§. 1.
Unterthanen eines Souverains seynd einem dritten Souverain zwar keine Treue und Gehorsam, wohl aber Ehrerbietung und Re- spect, in Schrifften, Worten und Wercken, schuldig.
§. 2.
Wann ein Unterthan sich dagegen verfehlt, ist sein Herr schuldig, ihn zu einer billigen Ge-
nug-
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Von Landen und Meeren.
§. 41.
Nach denſelbigen, wie auch derer Parthien, ſo es mit einander zu thun haben, laͤſſet man es ſo dann entweder bloß bey einer Proteſtation oder Beſchwerde bewenden, oder fordert Genug- thuung, oder nimmt ſich ſolche ſelbſt.
*)Vattel 2, 438.
§. 42.
Mehreres, ſo auch in diſes Capitel einſchlaͤ- get, kommt unten in denen Materien von Ga- rantien und Anſpruͤchen vor.
Sibendes Capitel. Von der Souverainen Bedienten und Unterthanen uͤberhaupt.
Unterthanen Reſpect gegen dritte Souverains.
§. 1.
Unterthanen eines Souverains ſeynd einem dritten Souverain zwar keine Treue und Gehorſam, wohl aber Ehrerbietung und Re- ſpect, in Schrifften, Worten und Wercken, ſchuldig.
§. 2.
Wann ein Unterthan ſich dagegen verfehlt, iſt ſein Herr ſchuldig, ihn zu einer billigen Ge-
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Von Landen und Meeren.
§. 41.
Nach denſelbigen, wie auch derer Parthien,
ſo es mit einander zu thun haben, laͤſſet man es
ſo dann entweder bloß bey einer Proteſtation
oder Beſchwerde bewenden, oder fordert Genug-
thuung, oder nimmt ſich ſolche ſelbſt.
*⁾ Vattel 2, 438.
§. 42.
Mehreres, ſo auch in diſes Capitel einſchlaͤ-
get, kommt unten in denen Materien von Ga-
rantien und Anſpruͤchen vor.
Sibendes Capitel.
Von der Souverainen Bedienten und
Unterthanen uͤberhaupt.
Unterthanen Reſpect gegen dritte
Souverains.
§. 1.
Unterthanen eines Souverains ſeynd einem
dritten Souverain zwar keine Treue und
Gehorſam, wohl aber Ehrerbietung und Re-
ſpect, in Schrifften, Worten und Wercken,
ſchuldig.
§. 2.
Wann ein Unterthan ſich dagegen verfehlt,
iſt ſein Herr ſchuldig, ihn zu einer billigen Ge-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/149>, abgerufen am 03.03.2025.
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