Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Landen und Meeren. §. 30. Die Mittelländische, auch Nord- und Ost- Häven. §. 31. Daß ein Souverain da oder dort keinen Ha- *) Dünkirchen; Mardyck. §. 32. Wegen des einlauffens in einen Haven, des §. 33. Doch werden auch vilfältig zwischen einigen §. 34. Von denen Freyhäven werde ich Cap. 14. Ver- J 4
Von Landen und Meeren. §. 30. Die Mittellaͤndiſche, auch Nord- und Oſt- Haͤven. §. 31. Daß ein Souverain da oder dort keinen Ha- *) Duͤnkirchen; Mardyck. §. 32. Wegen des einlauffens in einen Haven, des §. 33. Doch werden auch vilfaͤltig zwiſchen einigen §. 34. Von denen Freyhaͤven werde ich Cap. 14. Ver- J 4
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Von Landen und Meeren.
§. 30.
Die Mittellaͤndiſche, auch Nord- und Oſt-
See, ingleichem die groſſe Weltmeere, ſeynd
allen Voͤlckern gemein; in ſo ferne nicht beſon-
dere Vertraͤge in einigem eine Ausnahm und
Abfaͤlle verurſachen.
Haͤven.
§. 31.
Daß ein Souverain da oder dort keinen Ha-
ven anlege, oder einen vorhandenen in gewiſſe
Umſtaͤnde zuruͤckſeze, kan wohl durch Vergleiche
erhalten werden: Auſſer deme aber iſt es keine
Schuldigkeit.
*⁾ Duͤnkirchen; Mardyck.
§. 32.
Wegen des einlauffens in einen Haven, des
Verhaltens waͤhrenden Aufenthalts darinn,
und des wiederauslauffens macht jeder Souve-
rain Geſeze, wie er will; denen ſich auch Aus-
waͤrtige gemaͤß bezeugen muͤſſen.
§. 33.
Doch werden auch vilfaͤltig zwiſchen einigen
Nationen in denen Handlungs- und Schiff-
fahrts- oder anderen Tractaten Abreden deßwe-
gen genommen.
§. 34.
Von denen Freyhaͤven werde ich Cap. 14.
reden.
Ver-
J 4
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