Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.1. Capitel. für sich keine wahre Verbindlichkeit nach sichziehet, sondern bey gesitteten Völckern, 1. auf der Billigkeit, 2. dem Wohlstand, oder 3. auf dem Herkommen in willkührlichen, und sonsten freyen, Handlungen beruhet. §. 3. Es gibt würcklich ein natürliches und allge- §. 4. Das natürliche Völckerrecht ist ein Theil §. 5. Haben es nun einzelne oder wenige Men- Haben es Regenten und Unterthanen mit Haben es endlich ganze Nationen, oder de- §. 6.
1. Capitel. fuͤr ſich keine wahre Verbindlichkeit nach ſichziehet, ſondern bey geſitteten Voͤlckern, 1. auf der Billigkeit, 2. dem Wohlſtand, oder 3. auf dem Herkommen in willkuͤhrlichen, und ſonſten freyen, Handlungen beruhet. §. 3. Es gibt wuͤrcklich ein natuͤrliches und allge- §. 4. Das natuͤrliche Voͤlckerrecht iſt ein Theil §. 5. Haben es nun einzelne oder wenige Men- Haben es Regenten und Unterthanen mit Haben es endlich ganze Nationen, oder de- §. 6.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0014" n="2"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">1. Capitel.</hi></fw><lb/> fuͤr ſich keine wahre Verbindlichkeit nach ſich<lb/> ziehet, ſondern bey geſitteten Voͤlckern, 1. auf<lb/> der Billigkeit, 2. dem Wohlſtand, oder 3. auf<lb/> dem Herkommen in willkuͤhrlichen, und ſonſten<lb/> freyen, Handlungen beruhet.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Es <hi rendition="#fr">gibt</hi> wuͤrcklich ein natuͤrliches und allge-<lb/> meines Voͤlckerrecht; ſo dann <hi rendition="#fr">koͤnnte</hi> es auch<lb/> vile poſitive oder beſondere Voͤlckerrechte <hi rendition="#fr">geben.</hi></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Das natuͤrliche Voͤlckerrecht iſt ein Theil<lb/> des allgemeinen Naturrechts, oder derjenigen<lb/> Erkenntniß, welche GOtt der Natur der Men-<lb/> ſchen von deme eingepflanzet hat, was gut oder<lb/> boͤſe iſt, und was ins beſondere die Gerechtſa-<lb/> me und Pflichten derer einzelnen und mehreren<lb/> Menſchen unter und gegen einander ſeynd.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Haben es nun einzelne oder wenige Men-<lb/> ſchen, z. E. Familien, mit einander zu thun;<lb/> ſo wird es das allgemeine <hi rendition="#fr">privat-</hi>Naturrecht<lb/> genannt:</p><lb/> <p>Haben es Regenten und Unterthanen mit<lb/> einander zu thun; ſo heißt es das natuͤrliche all-<lb/> gemeine <hi rendition="#fr">Staats</hi>recht:</p><lb/> <p>Haben es endlich ganze Nationen, oder de-<lb/> ren Regenten, oder Unterthanen, als ſolche,<lb/> mit einander zu thun; ſo iſt es ein natuͤrliches<lb/> allgemeines <hi rendition="#fr">Voͤlcker</hi>recht.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 6.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [2/0014]
1. Capitel.
fuͤr ſich keine wahre Verbindlichkeit nach ſich
ziehet, ſondern bey geſitteten Voͤlckern, 1. auf
der Billigkeit, 2. dem Wohlſtand, oder 3. auf
dem Herkommen in willkuͤhrlichen, und ſonſten
freyen, Handlungen beruhet.
§. 3.
Es gibt wuͤrcklich ein natuͤrliches und allge-
meines Voͤlckerrecht; ſo dann koͤnnte es auch
vile poſitive oder beſondere Voͤlckerrechte geben.
§. 4.
Das natuͤrliche Voͤlckerrecht iſt ein Theil
des allgemeinen Naturrechts, oder derjenigen
Erkenntniß, welche GOtt der Natur der Men-
ſchen von deme eingepflanzet hat, was gut oder
boͤſe iſt, und was ins beſondere die Gerechtſa-
me und Pflichten derer einzelnen und mehreren
Menſchen unter und gegen einander ſeynd.
§. 5.
Haben es nun einzelne oder wenige Men-
ſchen, z. E. Familien, mit einander zu thun;
ſo wird es das allgemeine privat-Naturrecht
genannt:
Haben es Regenten und Unterthanen mit
einander zu thun; ſo heißt es das natuͤrliche all-
gemeine Staatsrecht:
Haben es endlich ganze Nationen, oder de-
ren Regenten, oder Unterthanen, als ſolche,
mit einander zu thun; ſo iſt es ein natuͤrliches
allgemeines Voͤlckerrecht.
§. 6.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |