Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. Trommelschläger in gewissen Fällen auch alsöffentliche Personen. *) von Vattel 3, 493. u. f. §. 288. Alle offentliche Personen stehen unter einem §. 289. Aber die wenigste haben einiges Ceremoniel, Durchreisende Gesandte. §. 290. In Fridenszeiten kan man dritter Machten §. 291. In Kriegszeiten aber ist man nicht schuldig, *) Belleisle. §. 292. Man ist ferner nicht schuldig, die Abgeord- §. 293. Eben so wenig ist man schuldig, die an sol- che
Von Geſandtſchafften. Trommelſchlaͤger in gewiſſen Faͤllen auch alsoͤffentliche Perſonen. *) von Vattel 3, 493. u. f. §. 288. Alle offentliche Perſonen ſtehen unter einem §. 289. Aber die wenigſte haben einiges Ceremoniel, Durchreiſende Geſandte. §. 290. In Fridenszeiten kan man dritter Machten §. 291. In Kriegszeiten aber iſt man nicht ſchuldig, *) Belleisle. §. 292. Man iſt ferner nicht ſchuldig, die Abgeord- §. 293. Eben ſo wenig iſt man ſchuldig, die an ſol- che
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Von Geſandtſchafften.
Trommelſchlaͤger in gewiſſen Faͤllen auch als
oͤffentliche Perſonen.
*⁾ von Vattel 3, 493. u. f.
§. 288.
Alle offentliche Perſonen ſtehen unter einem
mehreren Schuz, als andere Fremde.
§. 289.
Aber die wenigſte haben einiges Ceremoniel,
oder andere Geſandtſchafftliche Gerechtſamen,
zu genieſſen.
Durchreiſende Geſandte.
§. 290.
In Fridenszeiten kan man dritter Machten
Geſandten, die durch ein Land reiſen wollen,
den Durchzug ordentlicher Weiſe nicht abſchla-
gen:
§. 291.
In Kriegszeiten aber iſt man nicht ſchuldig,
feindliche Geſandten durch ſein Land in einen
dritten Staat paßieren zu laſſen.
*⁾ Belleisle.
§. 292.
Man iſt ferner nicht ſchuldig, die Abgeord-
nete ſolcher Regenten oder Staaten, die nicht
als rechtmaͤßig regierend oder unabhaͤngig be-
han delt werden, als Geſandte zu tractieren.
§. 293.
Eben ſo wenig iſt man ſchuldig, die an ſol-
che
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