Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. §. 276. Von denen Ministern und Residenten ist §. 277. Charges des Affaires, oder Geschäfftsträ- Sie werden höher gehalten, als die Lega- Und sie haben den Zutritt in die Gesellschaff- *) Streit zu Regensburg. §. 278. Legations-Secretarii, welche an einem Hof §. 279. Alle mit keinem Creditiv versehene Perso- §. 280. Agenten seynd, nach Beschaffenheit der Um- §. 281. General-Consuls seynd etwa denen Resi- Gemei-
Von Geſandtſchafften. §. 276. Von denen Miniſtern und Reſidenten iſt §. 277. Chargés des Affaires, oder Geſchaͤfftstraͤ- Sie werden hoͤher gehalten, als die Lega- Und ſie haben den Zutritt in die Geſellſchaff- *) Streit zu Regensburg. §. 278. Legations-Secretarii, welche an einem Hof §. 279. Alle mit keinem Creditiv verſehene Perſo- §. 280. Agenten ſeynd, nach Beſchaffenheit der Um- §. 281. General-Conſuls ſeynd etwa denen Reſi- Gemei-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0137" n="125"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Von Geſandtſchafften.</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 276.</head><lb/> <p>Von denen Miniſtern und Reſidenten iſt<lb/> ſchon vorhin geredet worden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 277.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">Chargés des Affaires,</hi> oder Geſchaͤfftstraͤ-<lb/> gere eines Staats, gehoͤren auch hieher.</p><lb/> <p>Sie werden hoͤher gehalten, als die Lega-<lb/> tions-Secretarien;</p><lb/> <p>Und ſie haben den Zutritt in die Geſellſchaff-<lb/> ten, dahin Geſandte kommen.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Streit zu Regensburg.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 278.</head><lb/> <p>Legations-Secretarii, welche an einem Hof<lb/> ſtehen, daran ſich kein Geſandter von ihrem<lb/> Principalen befindet, ſeynd auch offentliche Per-<lb/> ſonen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 279.</head><lb/> <p>Alle mit keinem Creditiv verſehene Perſo-<lb/> nen bekommen Addreßſchreiben an das Mini-<lb/> ſterium des Hofes, dahin ſie gehen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 280.</head><lb/> <p>Agenten ſeynd, nach Beſchaffenheit der Um-<lb/> ſtaͤnde, bald etwas weniger als die <hi rendition="#aq">Chargés<lb/> des Affaires,</hi> bald Gerichtsperſonen, bald ſon-<lb/> ſtige Unterthanen des Staats: Die erſte ſeynd<lb/> offentliche Perſonen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 281.</head><lb/> <p>General-Conſuls ſeynd etwa denen Reſi-<lb/> denten gleich zu ſchaͤzen.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Gemei-</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [125/0137]
Von Geſandtſchafften.
§. 276.
Von denen Miniſtern und Reſidenten iſt
ſchon vorhin geredet worden.
§. 277.
Chargés des Affaires, oder Geſchaͤfftstraͤ-
gere eines Staats, gehoͤren auch hieher.
Sie werden hoͤher gehalten, als die Lega-
tions-Secretarien;
Und ſie haben den Zutritt in die Geſellſchaff-
ten, dahin Geſandte kommen.
*⁾ Streit zu Regensburg.
§. 278.
Legations-Secretarii, welche an einem Hof
ſtehen, daran ſich kein Geſandter von ihrem
Principalen befindet, ſeynd auch offentliche Per-
ſonen.
§. 279.
Alle mit keinem Creditiv verſehene Perſo-
nen bekommen Addreßſchreiben an das Mini-
ſterium des Hofes, dahin ſie gehen.
§. 280.
Agenten ſeynd, nach Beſchaffenheit der Um-
ſtaͤnde, bald etwas weniger als die Chargés
des Affaires, bald Gerichtsperſonen, bald ſon-
ſtige Unterthanen des Staats: Die erſte ſeynd
offentliche Perſonen.
§. 281.
General-Conſuls ſeynd etwa denen Reſi-
denten gleich zu ſchaͤzen.
Gemei-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |