Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. oder beständig fort; nur wird von Zeit zu Zeitdie Person abgewechselt. §. 239. Dises nun hat bey gewissen Staaten seine *) Venedig. §. 240. Oder kommt auf des Principals willkührli- §. 241. Gar offt hat die ganze Gesandtschafft ein Abberuffung eines Gesandtens. §. 242. So lang ein Gesandter kein Zurückberuf- §. 243. Wann ein Gesandter zurückberuffen wird, §. 244. Wegen verlangter Zurückberufung eines un-
5. Capitel. oder beſtaͤndig fort; nur wird von Zeit zu Zeitdie Perſon abgewechſelt. §. 239. Diſes nun hat bey gewiſſen Staaten ſeine *) Venedig. §. 240. Oder kommt auf des Principals willkuͤhrli- §. 241. Gar offt hat die ganze Geſandtſchafft ein Abberuffung eines Geſandtens. §. 242. So lang ein Geſandter kein Zuruͤckberuf- §. 243. Wann ein Geſandter zuruͤckberuffen wird, §. 244. Wegen verlangter Zuruͤckberufung eines un-
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5. Capitel.
oder beſtaͤndig fort; nur wird von Zeit zu Zeit
die Perſon abgewechſelt.
§. 239.
Diſes nun hat bey gewiſſen Staaten ſeine
beſtimmte Zeit.
*⁾ Venedig.
§. 240.
Oder kommt auf des Principals willkuͤhrli-
ches Belieben an.
§. 241.
Gar offt hat die ganze Geſandtſchafft ein
Ende, ſo bald das dem Geſandten aufgetragene
Ceremoniel- oder Staatsgeſchaͤfft zu Ende- oder
reſp. in demſelben dermalen nicht weiter fortzu-
kommen iſt.
Abberuffung eines Geſandtens.
§. 242.
So lang ein Geſandter kein Zuruͤckberuf-
fungs-Schreiben erhaͤlt, bleibt er Geſandter
und ſein Creditiv bey Kraͤfften, wann er auch
gleich lange Zeit von dem Hof abweſend iſt.
§. 243.
Wann ein Geſandter zuruͤckberuffen wird,
geſchiehet es entweder freywillig, oder auf Ver-
langen des Hofes, an dem er ſtehet, und wel-
chem des Geſandtens Perſon nicht anſtehet.
§. 244.
Wegen verlangter Zuruͤckberufung eines
un-
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