Ein Gesandter vom ersten Rang gibt denen vom zweyten Rang keine solenne Visiten, und auch die andere nicht aus Schuldigkeit, sondern aus Freundschafft.
§. 129.
Wann ein Gesandter Jemanden wegen Ce- remoniel-Streitigkeiten keine Visite geben- oder von ihm annehmen kan, sprechen sie einander an dritten Orten, bey Assembleen, auf Spa- ziergängen, bey dritten Herrn, oder Gesand- ten, etc.
§. 130.
Von solennen und andern Tafeln, Assem- bleen, der Gesandten, u. s. w. leidet der Plaz nicht, etwas zu sagen.
Der Gesandten Pflichten im äusserlichen.
§. 131.
Die Pflichten derer Gesandten betreffen theils das äusserliche, theils wesentliche Sachen.
§. 132.
In Ansehung des äusserlichen seynd an eini- gen Höfen die Gesandte vom ersten Rang zu gewissen Hofdiensten verbunden, welche insge- mein einen Zusammenhang mit der Religion zu haben pflegen.
§. 133.
Wann sich nun ein Gesandter vom ersten
Rang
5. Capitel.
§. 128.
Ein Geſandter vom erſten Rang gibt denen vom zweyten Rang keine ſolenne Viſiten, und auch die andere nicht aus Schuldigkeit, ſondern aus Freundſchafft.
§. 129.
Wann ein Geſandter Jemanden wegen Ce- remoniel-Streitigkeiten keine Viſite geben- oder von ihm annehmen kan, ſprechen ſie einander an dritten Orten, bey Aſſembleen, auf Spa- ziergaͤngen, bey dritten Herrn, oder Geſand- ten, ꝛc.
§. 130.
Von ſolennen und andern Tafeln, Aſſem- bleen, der Geſandten, u. ſ. w. leidet der Plaz nicht, etwas zu ſagen.
Der Geſandten Pflichten im aͤuſſerlichen.
§. 131.
Die Pflichten derer Geſandten betreffen theils das aͤuſſerliche, theils weſentliche Sachen.
§. 132.
In Anſehung des aͤuſſerlichen ſeynd an eini- gen Hoͤfen die Geſandte vom erſten Rang zu gewiſſen Hofdienſten verbunden, welche insge- mein einen Zuſammenhang mit der Religion zu haben pflegen.
§. 133.
Wann ſich nun ein Geſandter vom erſten
Rang
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5. Capitel.
§. 128.
Ein Geſandter vom erſten Rang gibt denen
vom zweyten Rang keine ſolenne Viſiten, und
auch die andere nicht aus Schuldigkeit, ſondern
aus Freundſchafft.
§. 129.
Wann ein Geſandter Jemanden wegen Ce-
remoniel-Streitigkeiten keine Viſite geben- oder
von ihm annehmen kan, ſprechen ſie einander
an dritten Orten, bey Aſſembleen, auf Spa-
ziergaͤngen, bey dritten Herrn, oder Geſand-
ten, ꝛc.
§. 130.
Von ſolennen und andern Tafeln, Aſſem-
bleen, der Geſandten, u. ſ. w. leidet der Plaz
nicht, etwas zu ſagen.
Der Geſandten Pflichten im
aͤuſſerlichen.
§. 131.
Die Pflichten derer Geſandten betreffen theils
das aͤuſſerliche, theils weſentliche Sachen.
§. 132.
In Anſehung des aͤuſſerlichen ſeynd an eini-
gen Hoͤfen die Geſandte vom erſten Rang zu
gewiſſen Hofdienſten verbunden, welche insge-
mein einen Zuſammenhang mit der Religion zu
haben pflegen.
§. 133.
Wann ſich nun ein Geſandter vom erſten
Rang
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/108>, abgerufen am 03.03.2025.
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