Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. §. 116. Die Audienzien der Gesandten bey dem Sou- §. 117. Die öffentliche seynd nur üblich 1. bey der §. 118. Das dabey übliche Ceremoniel hängt ordent- Doch gibt es auch wohl Anstände dabey. *) Z. E. in Ansehung des Orts, des Em- pfangs, der Sprache etc. §. 119. Privat-Audienzien werden meistens verstat- §. 120. Doch wird an einigen Höfen, zumalen nach *) Rheboom. §. 121.
5. Capitel. §. 116. Die Audienzien der Geſandten bey dem Sou- §. 117. Die oͤffentliche ſeynd nur uͤblich 1. bey der §. 118. Das dabey uͤbliche Ceremoniel haͤngt ordent- Doch gibt es auch wohl Anſtaͤnde dabey. *) Z. E. in Anſehung des Orts, des Em- pfangs, der Sprache ꝛc. §. 119. Privat-Audienzien werden meiſtens verſtat- §. 120. Doch wird an einigen Hoͤfen, zumalen nach *) Rheboom. §. 121.
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5. Capitel.
§. 116.
Die Audienzien der Geſandten bey dem Sou-
verain oder Staat ſeynd oͤffentliche oder privat-
Audienzien.
§. 117.
Die oͤffentliche ſeynd nur uͤblich 1. bey der
Ankunfft des Geſandtens, 2. bey deſſen Ab-
ſchid, und 3. zwiſchen der Zeit, um gewiſſe
Notificationen, Gratulationen, oder Condo-
lenzen, oͤffentlich abzuſtatten.
§. 118.
Das dabey uͤbliche Ceremoniel haͤngt ordent-
licher Weiſe von jeden Hofes eigener Willkuͤht
ab:
Doch gibt es auch wohl Anſtaͤnde dabey.
*⁾ Z. E. in Anſehung des Orts, des Em-
pfangs, der Sprache ꝛc.
§. 119.
Privat-Audienzien werden meiſtens verſtat-
tet, ſo offt es der Geſandte verlangt.
§. 120.
Doch wird an einigen Hoͤfen, zumalen nach
Beſchaffenheit der Zeiten und Umſtaͤnde, ver-
langt, daß der Geſandte das, was er muͤnd-
oder ſchrifftlich vortragen will, zuvor dem Mi-
niſterio ſchrifftlich uͤbergeben ſolle: Und wann
er hernach noch etwas weiteres vortraͤget, wird
es geahndet.
*⁾ Rheboom.
§. 121.
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