Die Audienzien der Gesandten bey dem Sou- verain oder Staat seynd öffentliche oder privat- Audienzien.
§. 117.
Die öffentliche seynd nur üblich 1. bey der Ankunfft des Gesandtens, 2. bey dessen Ab- schid, und 3. zwischen der Zeit, um gewisse Notificationen, Gratulationen, oder Condo- lenzen, öffentlich abzustatten.
§. 118.
Das dabey übliche Ceremoniel hängt ordent- licher Weise von jeden Hofes eigener Willküht ab:
Doch gibt es auch wohl Anstände dabey.
*) Z. E. in Ansehung des Orts, des Em- pfangs, der Sprache etc.
§. 119.
Privat-Audienzien werden meistens verstat- tet, so offt es der Gesandte verlangt.
§. 120.
Doch wird an einigen Höfen, zumalen nach Beschaffenheit der Zeiten und Umstände, ver- langt, daß der Gesandte das, was er münd- oder schrifftlich vortragen will, zuvor dem Mi- nisterio schrifftlich übergeben solle: Und wann er hernach noch etwas weiteres vorträget, wird es geahndet.
*) Rheboom.
§. 121.
5. Capitel.
§. 116.
Die Audienzien der Geſandten bey dem Sou- verain oder Staat ſeynd oͤffentliche oder privat- Audienzien.
§. 117.
Die oͤffentliche ſeynd nur uͤblich 1. bey der Ankunfft des Geſandtens, 2. bey deſſen Ab- ſchid, und 3. zwiſchen der Zeit, um gewiſſe Notificationen, Gratulationen, oder Condo- lenzen, oͤffentlich abzuſtatten.
§. 118.
Das dabey uͤbliche Ceremoniel haͤngt ordent- licher Weiſe von jeden Hofes eigener Willkuͤht ab:
Doch gibt es auch wohl Anſtaͤnde dabey.
*) Z. E. in Anſehung des Orts, des Em- pfangs, der Sprache ꝛc.
§. 119.
Privat-Audienzien werden meiſtens verſtat- tet, ſo offt es der Geſandte verlangt.
§. 120.
Doch wird an einigen Hoͤfen, zumalen nach Beſchaffenheit der Zeiten und Umſtaͤnde, ver- langt, daß der Geſandte das, was er muͤnd- oder ſchrifftlich vortragen will, zuvor dem Mi- niſterio ſchrifftlich uͤbergeben ſolle: Und wann er hernach noch etwas weiteres vortraͤget, wird es geahndet.
*) Rheboom.
§. 121.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbn="94"facs="#f0106"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">5. Capitel.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 116.</head><lb/><p>Die Audienzien der Geſandten bey dem Sou-<lb/>
verain oder Staat ſeynd oͤffentliche oder privat-<lb/>
Audienzien.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 117.</head><lb/><p>Die oͤffentliche ſeynd nur uͤblich 1. bey der<lb/>
Ankunfft des Geſandtens, 2. bey deſſen Ab-<lb/>ſchid, und 3. zwiſchen der Zeit, um gewiſſe<lb/>
Notificationen, Gratulationen, oder Condo-<lb/>
lenzen, oͤffentlich abzuſtatten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 118.</head><lb/><p>Das dabey uͤbliche Ceremoniel haͤngt ordent-<lb/>
licher Weiſe von jeden Hofes eigener Willkuͤht<lb/>
ab:</p><lb/><p>Doch gibt es auch wohl Anſtaͤnde dabey.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Z. E. in Anſehung des Orts, des Em-<lb/>
pfangs, der Sprache ꝛc.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 119.</head><lb/><p>Privat-Audienzien werden meiſtens verſtat-<lb/>
tet, ſo offt es der Geſandte verlangt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 120.</head><lb/><p>Doch wird an einigen Hoͤfen, zumalen nach<lb/>
Beſchaffenheit der Zeiten und Umſtaͤnde, ver-<lb/>
langt, daß der Geſandte das, was er muͤnd-<lb/>
oder ſchrifftlich vortragen will, zuvor dem Mi-<lb/>
niſterio ſchrifftlich uͤbergeben ſolle: Und wann<lb/>
er hernach noch etwas weiteres vortraͤget, wird<lb/>
es geahndet.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Rheboom.</note></div><lb/><fwtype="catch"place="bottom">§. 121.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[94/0106]
5. Capitel.
§. 116.
Die Audienzien der Geſandten bey dem Sou-
verain oder Staat ſeynd oͤffentliche oder privat-
Audienzien.
§. 117.
Die oͤffentliche ſeynd nur uͤblich 1. bey der
Ankunfft des Geſandtens, 2. bey deſſen Ab-
ſchid, und 3. zwiſchen der Zeit, um gewiſſe
Notificationen, Gratulationen, oder Condo-
lenzen, oͤffentlich abzuſtatten.
§. 118.
Das dabey uͤbliche Ceremoniel haͤngt ordent-
licher Weiſe von jeden Hofes eigener Willkuͤht
ab:
Doch gibt es auch wohl Anſtaͤnde dabey.
*⁾ Z. E. in Anſehung des Orts, des Em-
pfangs, der Sprache ꝛc.
§. 119.
Privat-Audienzien werden meiſtens verſtat-
tet, ſo offt es der Geſandte verlangt.
§. 120.
Doch wird an einigen Hoͤfen, zumalen nach
Beſchaffenheit der Zeiten und Umſtaͤnde, ver-
langt, daß der Geſandte das, was er muͤnd-
oder ſchrifftlich vortragen will, zuvor dem Mi-
niſterio ſchrifftlich uͤbergeben ſolle: Und wann
er hernach noch etwas weiteres vortraͤget, wird
es geahndet.
*⁾ Rheboom.
§. 121.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/106>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.