Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. §. 110. So dann lassen sie, so bald oder spat es ih- §. 111. Darauf lassen sie ihre beschehene Legitima- §. 112. Und dises heißt, daß sie sich in das Publi- §. 113. Wann solches geschehen ist, empfangen sie Und alsdann die Visiten. §. 114. So lang ein Gesandter nicht also legitimirt §. 115. Es hat schon Fälle gegeben, daß ein Ge- Audienzien. §. 116.
Von Geſandtſchafften. §. 110. So dann laſſen ſie, ſo bald oder ſpat es ih- §. 111. Darauf laſſen ſie ihre beſchehene Legitima- §. 112. Und diſes heißt, daß ſie ſich in das Publi- §. 113. Wann ſolches geſchehen iſt, empfangen ſie Und alsdann die Viſiten. §. 114. So lang ein Geſandter nicht alſo legitimirt §. 115. Es hat ſchon Faͤlle gegeben, daß ein Ge- Audienzien. §. 116.
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Von Geſandtſchafften.
§. 110.
So dann laſſen ſie, ſo bald oder ſpat es ih-
nen beliebt, ihres Creditives Copie an der jeden
Orts gewohnlichen Stelle uͤbergeben: Das
Original aber wird in der Audienz uͤberreicht.
§. 111.
Darauf laſſen ſie ihre beſchehene Legitima-
tion allen fremden Geſandten und Standesper-
ſonen, wie auch denen Groſſen des Hofes, no-
tificiren.
§. 112.
Und diſes heißt, daß ſie ſich in das Publi-
cum geſtellet haben:
§. 113.
Wann ſolches geſchehen iſt, empfangen ſie
erſtlich ein Gegencompliment:
Und alsdann die Viſiten.
§. 114.
So lang ein Geſandter nicht alſo legitimirt
iſt, hat er zwar des Schuzes, wie ein Geſand-
ter, zu genieſſen: Wegen der Ehrenbezeugun-
gen und des Gerichtsſtandes aber iſt es nicht ſo
ausgemacht.
§. 115.
Es hat ſchon Faͤlle gegeben, daß ein Ge-
ſandter wieder abgereiſet iſt, ohne ſich legitimirt
zu haben.
Audienzien.
§. 116.
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