sen und wann sie an dem Ort ihrer Bestimmung eintreffen sollen.
§. 88.
Oder ein Hof notificiret doch dem andern, daß und wann eine (zumalen solenne,) Ge- sandtschafft eintreffen werde.
§. 89.
Wann aber auch keine Notification vorher- gegangen wäre, ist man doch einem offentlich reisenden Gesandten alle mögliche Sicherheit auf der Reise schuldig.
§. 90.
Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reise seynd nicht üblich; es werde dann bedungen, oder geschehe freywillig.
§. 91.
Verdächtige Leute, und Andere, die heim- lich durch ein Land reisen, können sich, wann sie arrestirt werden, nicht darauf beruffen, daß sie Gesandte seyen:
Am allerwenigsten, wann sie von- oder an Personen geschicket werden, die der Landesherr nicht als rechtmäßige Regenten oder Staaten erkennet.
*) Longueval.
§. 92.
In gewissen Fällen werden die fremde Ge- sandte auf den Gränzen des Landes feyerlich übernommen.
§. 93.
F 5
Von Geſandtſchafften.
ſen und wann ſie an dem Ort ihrer Beſtimmung eintreffen ſollen.
§. 88.
Oder ein Hof notificiret doch dem andern, daß und wann eine (zumalen ſolenne,) Ge- ſandtſchafft eintreffen werde.
§. 89.
Wann aber auch keine Notification vorher- gegangen waͤre, iſt man doch einem offentlich reiſenden Geſandten alle moͤgliche Sicherheit auf der Reiſe ſchuldig.
§. 90.
Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reiſe ſeynd nicht uͤblich; es werde dann bedungen, oder geſchehe freywillig.
§. 91.
Verdaͤchtige Leute, und Andere, die heim- lich durch ein Land reiſen, koͤnnen ſich, wann ſie arreſtirt werden, nicht darauf beruffen, daß ſie Geſandte ſeyen:
Am allerwenigſten, wann ſie von- oder an Perſonen geſchicket werden, die der Landesherr nicht als rechtmaͤßige Regenten oder Staaten erkennet.
*) Longueval.
§. 92.
In gewiſſen Faͤllen werden die fremde Ge- ſandte auf den Graͤnzen des Landes feyerlich uͤbernommen.
§. 93.
F 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbn="89"facs="#f0101"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">Von Geſandtſchafften.</hi></fw><lb/>ſen und wann ſie an dem Ort ihrer Beſtimmung<lb/>
eintreffen ſollen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 88.</head><lb/><p>Oder ein Hof notificiret doch dem andern,<lb/>
daß und wann eine (zumalen ſolenne,) Ge-<lb/>ſandtſchafft eintreffen werde.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 89.</head><lb/><p>Wann aber auch keine Notification vorher-<lb/>
gegangen waͤre, iſt man doch einem offentlich<lb/>
reiſenden Geſandten alle moͤgliche Sicherheit auf<lb/>
der Reiſe ſchuldig.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 90.</head><lb/><p>Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reiſe<lb/>ſeynd nicht uͤblich; es werde dann bedungen,<lb/>
oder geſchehe freywillig.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 91.</head><lb/><p>Verdaͤchtige Leute, und Andere, die heim-<lb/>
lich durch ein Land reiſen, koͤnnen ſich, wann<lb/>ſie arreſtirt werden, nicht darauf beruffen, daß<lb/>ſie Geſandte ſeyen:</p><lb/><p>Am allerwenigſten, wann ſie von- oder an<lb/>
Perſonen geſchicket werden, die der Landesherr<lb/>
nicht als rechtmaͤßige Regenten oder Staaten<lb/>
erkennet.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Longueval.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 92.</head><lb/><p>In gewiſſen Faͤllen werden die fremde Ge-<lb/>ſandte auf den Graͤnzen des Landes feyerlich<lb/>
uͤbernommen.</p></div><lb/><fwtype="sig"place="bottom">F 5</fw><fwtype="catch"place="bottom">§. 93.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[89/0101]
Von Geſandtſchafften.
ſen und wann ſie an dem Ort ihrer Beſtimmung
eintreffen ſollen.
§. 88.
Oder ein Hof notificiret doch dem andern,
daß und wann eine (zumalen ſolenne,) Ge-
ſandtſchafft eintreffen werde.
§. 89.
Wann aber auch keine Notification vorher-
gegangen waͤre, iſt man doch einem offentlich
reiſenden Geſandten alle moͤgliche Sicherheit auf
der Reiſe ſchuldig.
§. 90.
Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reiſe
ſeynd nicht uͤblich; es werde dann bedungen,
oder geſchehe freywillig.
§. 91.
Verdaͤchtige Leute, und Andere, die heim-
lich durch ein Land reiſen, koͤnnen ſich, wann
ſie arreſtirt werden, nicht darauf beruffen, daß
ſie Geſandte ſeyen:
Am allerwenigſten, wann ſie von- oder an
Perſonen geſchicket werden, die der Landesherr
nicht als rechtmaͤßige Regenten oder Staaten
erkennet.
*⁾ Longueval.
§. 92.
In gewiſſen Faͤllen werden die fremde Ge-
ſandte auf den Graͤnzen des Landes feyerlich
uͤbernommen.
§. 93.
F 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/101>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.