Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. sen und wann sie an dem Ort ihrer Bestimmungeintreffen sollen. §. 88. Oder ein Hof notificiret doch dem andern, §. 89. Wann aber auch keine Notification vorher- §. 90. Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reise §. 91. Verdächtige Leute, und Andere, die heim- Am allerwenigsten, wann sie von- oder an *) Longueval. §. 92. In gewissen Fällen werden die fremde Ge- §. 93. F 5
Von Geſandtſchafften. ſen und wann ſie an dem Ort ihrer Beſtimmungeintreffen ſollen. §. 88. Oder ein Hof notificiret doch dem andern, §. 89. Wann aber auch keine Notification vorher- §. 90. Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reiſe §. 91. Verdaͤchtige Leute, und Andere, die heim- Am allerwenigſten, wann ſie von- oder an *) Longueval. §. 92. In gewiſſen Faͤllen werden die fremde Ge- §. 93. F 5
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Von Geſandtſchafften.
ſen und wann ſie an dem Ort ihrer Beſtimmung
eintreffen ſollen.
§. 88.
Oder ein Hof notificiret doch dem andern,
daß und wann eine (zumalen ſolenne,) Ge-
ſandtſchafft eintreffen werde.
§. 89.
Wann aber auch keine Notification vorher-
gegangen waͤre, iſt man doch einem offentlich
reiſenden Geſandten alle moͤgliche Sicherheit auf
der Reiſe ſchuldig.
§. 90.
Ehrenbezeugungen dagegen auf der Reiſe
ſeynd nicht uͤblich; es werde dann bedungen,
oder geſchehe freywillig.
§. 91.
Verdaͤchtige Leute, und Andere, die heim-
lich durch ein Land reiſen, koͤnnen ſich, wann
ſie arreſtirt werden, nicht darauf beruffen, daß
ſie Geſandte ſeyen:
Am allerwenigſten, wann ſie von- oder an
Perſonen geſchicket werden, die der Landesherr
nicht als rechtmaͤßige Regenten oder Staaten
erkennet.
*⁾ Longueval.
§. 92.
In gewiſſen Faͤllen werden die fremde Ge-
ſandte auf den Graͤnzen des Landes feyerlich
uͤbernommen.
§. 93.
F 5
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