sind unter anderen: der von der Bundesgesetzgebung in Deutschland den Standesherren gegenüber von den Landesgesetzgebungen eingeräumte Schutz; die Eingriffe der europäischen Gesandtschaften und Consulate in der Türkei zu Gunsten ihrer Landsleute, oder Solcher, welche sie in ihren Schutz aufnehmen; die allmäligen Aufreibungen der einheimischen Regierungen in Ostindien durch die Einmischung der Engländer zu Gunsten von Unter- thanen derselben. -- In wie ferne Bekämpfung von Barbarei einen solchen Zustand sittlich rechtfertigt oder wenigstens entschuldigt, und überhaupt welcher Nutzen der eingreifenden fremden Macht zugeht, ist eine andere Frage. Hier ist zunächst nur von der politischen Wirkung für den beein- trächtigten Staat die Rede.
d. Das Staatsoberhaupt.
§ 94. a.Die Person und die Bestellungsart.
Die Leitung der Staatsgewalt sowie die Uebertragung derselben an eine bestimmte Person kann, sowohl was die Zahl der Berechtigten als was die Art der Bezeichnung betrifft, auf sehr verschiedene Weise geschehen. Es ist nämlich an sich mög- lich, daß ein Einzelner im Besitze der Staatsgewalt sei; oder aber kann es eine, größere oder kleinere, Mehrzahl von Per- sonen sein; und es ist denkbar, daß die Erwerbung einer solchen Stellung geschehe nach Erbgang, durch Ernennung von dazu Berechtigten, oder als gesetzliche Folge bestimmter Eigenschaften. Die Bestimmungen in diesen Beziehungen sind von großer Bedeutung, indem jede Modalität ihre eigenthüm- lichen Vortheile und Nachtheile hat, und es ist eine der wich- tigsten Aufgaben der wissenschaftlichen Staatskunst, genaue Begriffe über die naturgemäßen Eigenschaften jeder Einrichtung zu geben.
Damit ist denn freilich nicht gesagt, daß je nach dem Ergebnisse dieser Prüfung eine freie Wahl unter sämmtlichen an sich möglichen Bestimmungen stattfinde. Die Personalfrage ist in der Regel, und zwar nach Zahl und Uebertragungsweise,
ſind unter anderen: der von der Bundesgeſetzgebung in Deutſchland den Standesherren gegenüber von den Landesgeſetzgebungen eingeräumte Schutz; die Eingriffe der europäiſchen Geſandtſchaften und Conſulate in der Türkei zu Gunſten ihrer Landsleute, oder Solcher, welche ſie in ihren Schutz aufnehmen; die allmäligen Aufreibungen der einheimiſchen Regierungen in Oſtindien durch die Einmiſchung der Engländer zu Gunſten von Unter- thanen derſelben. — In wie ferne Bekämpfung von Barbarei einen ſolchen Zuſtand ſittlich rechtfertigt oder wenigſtens entſchuldigt, und überhaupt welcher Nutzen der eingreifenden fremden Macht zugeht, iſt eine andere Frage. Hier iſt zunächſt nur von der politiſchen Wirkung für den beein- trächtigten Staat die Rede.
d. Das Staatsoberhaupt.
§ 94. α.Die Perſon und die Beſtellungsart.
Die Leitung der Staatsgewalt ſowie die Uebertragung derſelben an eine beſtimmte Perſon kann, ſowohl was die Zahl der Berechtigten als was die Art der Bezeichnung betrifft, auf ſehr verſchiedene Weiſe geſchehen. Es iſt nämlich an ſich mög- lich, daß ein Einzelner im Beſitze der Staatsgewalt ſei; oder aber kann es eine, größere oder kleinere, Mehrzahl von Per- ſonen ſein; und es iſt denkbar, daß die Erwerbung einer ſolchen Stellung geſchehe nach Erbgang, durch Ernennung von dazu Berechtigten, oder als geſetzliche Folge beſtimmter Eigenſchaften. Die Beſtimmungen in dieſen Beziehungen ſind von großer Bedeutung, indem jede Modalität ihre eigenthüm- lichen Vortheile und Nachtheile hat, und es iſt eine der wich- tigſten Aufgaben der wiſſenſchaftlichen Staatskunſt, genaue Begriffe über die naturgemäßen Eigenſchaften jeder Einrichtung zu geben.
Damit iſt denn freilich nicht geſagt, daß je nach dem Ergebniſſe dieſer Prüfung eine freie Wahl unter ſämmtlichen an ſich möglichen Beſtimmungen ſtattfinde. Die Perſonalfrage iſt in der Regel, und zwar nach Zahl und Uebertragungsweiſe,
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⁹⁾ ſind unter anderen: der von der Bundesgeſetzgebung in Deutſchland den
Standesherren gegenüber von den Landesgeſetzgebungen eingeräumte Schutz;
die Eingriffe der europäiſchen Geſandtſchaften und Conſulate in der Türkei
zu Gunſten ihrer Landsleute, oder Solcher, welche ſie in ihren Schutz
aufnehmen; die allmäligen Aufreibungen der einheimiſchen Regierungen in
Oſtindien durch die Einmiſchung der Engländer zu Gunſten von Unter-
thanen derſelben. — In wie ferne Bekämpfung von Barbarei einen ſolchen
Zuſtand ſittlich rechtfertigt oder wenigſtens entſchuldigt, und überhaupt
welcher Nutzen der eingreifenden fremden Macht zugeht, iſt eine andere
Frage. Hier iſt zunächſt nur von der politiſchen Wirkung für den beein-
trächtigten Staat die Rede.
d. Das Staatsoberhaupt.
§ 94.
α. Die Perſon und die Beſtellungsart.
Die Leitung der Staatsgewalt ſowie die Uebertragung
derſelben an eine beſtimmte Perſon kann, ſowohl was die Zahl
der Berechtigten als was die Art der Bezeichnung betrifft, auf
ſehr verſchiedene Weiſe geſchehen. Es iſt nämlich an ſich mög-
lich, daß ein Einzelner im Beſitze der Staatsgewalt ſei; oder
aber kann es eine, größere oder kleinere, Mehrzahl von Per-
ſonen ſein; und es iſt denkbar, daß die Erwerbung einer
ſolchen Stellung geſchehe nach Erbgang, durch Ernennung
von dazu Berechtigten, oder als geſetzliche Folge beſtimmter
Eigenſchaften. Die Beſtimmungen in dieſen Beziehungen ſind
von großer Bedeutung, indem jede Modalität ihre eigenthüm-
lichen Vortheile und Nachtheile hat, und es iſt eine der wich-
tigſten Aufgaben der wiſſenſchaftlichen Staatskunſt, genaue
Begriffe über die naturgemäßen Eigenſchaften jeder Einrichtung
zu geben.
Damit iſt denn freilich nicht geſagt, daß je nach dem
Ergebniſſe dieſer Prüfung eine freie Wahl unter ſämmtlichen
an ſich möglichen Beſtimmungen ſtattfinde. Die Perſonalfrage
iſt in der Regel, und zwar nach Zahl und Uebertragungsweiſe,
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/627>, abgerufen am 21.12.2024.
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