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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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und Battur, Traite de droit politique, Par., 1823, Bd. II, S. 296 fg.:
wird dieselbe von den Meisten entschieden verworfen, so namentlich von
Vattel, Liv. II, Ch. 54; Kant, Zum ewigen Frieden, S. 11; Mar-
tens
, Precis du droit des gens, ed.
3. S. 77; Heiberg, Das Recht
der Nichtintervention. Leipz., 1842; Rotteck, H. von, Das Recht der
Einmischung. Freiburg, 1845; Wheaton, Elemens du droit inter-
national, ed.
2, Bd. I, S. 77 fg.; Heffter, Völkerrecht, § 44; Rotteck,
K. von, und Scheidler, Art. Intervention im Staatslexikon, 2. Aufl.
Die außerordentliche Folgewidrigkeit des wirklichen Staatslebens in diesem
Punkte gibt Beispiele für jede mögliche Meinung, kann aber freilich die
Lehre selbst nicht beeinträchtigen.
3) Der berühmte Mittelpunkt der europäischen Politik, das Gleich-
gewicht, mag sich auf Erwägung des Vortheiles stützen; allein ein Recht,
andere Staaten an Vergrößerungen zu hindern oder wenigstens eine gleiche
eigene Vergrößerung zu verlangen, ist sicherlich nur in dem Falle vorhanden,
wenn jene fremde Vergrößerung eine unabwendbare Gefahr für die Sicherheit
anderer Staaten ist. Und auch dann muß die ausgleichende eigene Vergröße-
rung an sich gerechtfertigt sein, weil eine ungerechte Bedrohung von Seiten
eines Fremden nicht zur Begehung eines eigenen Unrechts gegen einen Dritten
befugt. -- Sehr zahlreich ist die Literatur über das europäische Gleichgewicht,
freilich zum großen Theile mehr Betrachtungen und Vorschläge aus dem
Standpunkte der Politik, als aus dem des Völkerrechtes enthaltend. S.
dieselbe verzeichnet bei Ompteda, Literatur des V.R's, Bd. II, S. 485 fg.;
Kamptz, Neue Literatur, S. 97 fg; Klüber, Völkerrecht, Ausg. von
Morstadt, § 42, Anmerk. a).
§ 59.
b. Die Uebung des Verkehres.

Aus dem Rechte, den zu der eigenen Ausbildung und
Auslebung nöthigen und mit gegründeten Ansprüchen Dritter
vereinbaren Verkehr zu pflegen, und aus der Verpflichtung einen
solchen zu gestatten, ergeben sich nachfolgende Sätze 1):

1) Ein Staat, welcher sich gegen friedlichen und geord-
neten Verkehr mit andern Staaten vollständig und grund-
sätzlich abschließt
, und zu dem Ende den Eintritt aller
Angehöriger fremder Staaten in sein Gebiet und den Verkehr
seiner Unterthanen mit Auswärtigen verbietet oder thatsächlich

und Battur, Traité de droit politique, Par., 1823, Bd. II, S. 296 fg.:
wird dieſelbe von den Meiſten entſchieden verworfen, ſo namentlich von
Vattel, Liv. II, Ch. 54; Kant, Zum ewigen Frieden, S. 11; Mar-
tens
, Précis du droit des gens, éd.
3. S. 77; Heiberg, Das Recht
der Nichtintervention. Leipz., 1842; Rotteck, H. von, Das Recht der
Einmiſchung. Freiburg, 1845; Wheaton, Élémens du droit inter-
national, éd.
2, Bd. I, S. 77 fg.; Heffter, Völkerrecht, § 44; Rotteck,
K. von, und Scheidler, Art. Intervention im Staatslexikon, 2. Aufl.
Die außerordentliche Folgewidrigkeit des wirklichen Staatslebens in dieſem
Punkte gibt Beiſpiele für jede mögliche Meinung, kann aber freilich die
Lehre ſelbſt nicht beeinträchtigen.
3) Der berühmte Mittelpunkt der europäiſchen Politik, das Gleich-
gewicht, mag ſich auf Erwägung des Vortheiles ſtützen; allein ein Recht,
andere Staaten an Vergrößerungen zu hindern oder wenigſtens eine gleiche
eigene Vergrößerung zu verlangen, iſt ſicherlich nur in dem Falle vorhanden,
wenn jene fremde Vergrößerung eine unabwendbare Gefahr für die Sicherheit
anderer Staaten iſt. Und auch dann muß die ausgleichende eigene Vergröße-
rung an ſich gerechtfertigt ſein, weil eine ungerechte Bedrohung von Seiten
eines Fremden nicht zur Begehung eines eigenen Unrechts gegen einen Dritten
befugt. — Sehr zahlreich iſt die Literatur über das europäiſche Gleichgewicht,
freilich zum großen Theile mehr Betrachtungen und Vorſchläge aus dem
Standpunkte der Politik, als aus dem des Völkerrechtes enthaltend. S.
dieſelbe verzeichnet bei Ompteda, Literatur des V.R’s, Bd. II, S. 485 fg.;
Kamptz, Neue Literatur, S. 97 fg; Klüber, Völkerrecht, Ausg. von
Morſtadt, § 42, Anmerk. a).
§ 59.
b. Die Uebung des Verkehres.

Aus dem Rechte, den zu der eigenen Ausbildung und
Auslebung nöthigen und mit gegründeten Anſprüchen Dritter
vereinbaren Verkehr zu pflegen, und aus der Verpflichtung einen
ſolchen zu geſtatten, ergeben ſich nachfolgende Sätze 1):

1) Ein Staat, welcher ſich gegen friedlichen und geord-
neten Verkehr mit andern Staaten vollſtändig und grund-
ſätzlich abſchließt
, und zu dem Ende den Eintritt aller
Angehöriger fremder Staaten in ſein Gebiet und den Verkehr
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[424/0438] ²⁾ und Battur, Traité de droit politique, Par., 1823, Bd. II, S. 296 fg.: wird dieſelbe von den Meiſten entſchieden verworfen, ſo namentlich von Vattel, Liv. II, Ch. 54; Kant, Zum ewigen Frieden, S. 11; Mar- tens, Précis du droit des gens, éd. 3. S. 77; Heiberg, Das Recht der Nichtintervention. Leipz., 1842; Rotteck, H. von, Das Recht der Einmiſchung. Freiburg, 1845; Wheaton, Élémens du droit inter- national, éd. 2, Bd. I, S. 77 fg.; Heffter, Völkerrecht, § 44; Rotteck, K. von, und Scheidler, Art. Intervention im Staatslexikon, 2. Aufl. Die außerordentliche Folgewidrigkeit des wirklichen Staatslebens in dieſem Punkte gibt Beiſpiele für jede mögliche Meinung, kann aber freilich die Lehre ſelbſt nicht beeinträchtigen. ³⁾ Der berühmte Mittelpunkt der europäiſchen Politik, das Gleich- gewicht, mag ſich auf Erwägung des Vortheiles ſtützen; allein ein Recht, andere Staaten an Vergrößerungen zu hindern oder wenigſtens eine gleiche eigene Vergrößerung zu verlangen, iſt ſicherlich nur in dem Falle vorhanden, wenn jene fremde Vergrößerung eine unabwendbare Gefahr für die Sicherheit anderer Staaten iſt. Und auch dann muß die ausgleichende eigene Vergröße- rung an ſich gerechtfertigt ſein, weil eine ungerechte Bedrohung von Seiten eines Fremden nicht zur Begehung eines eigenen Unrechts gegen einen Dritten befugt. — Sehr zahlreich iſt die Literatur über das europäiſche Gleichgewicht, freilich zum großen Theile mehr Betrachtungen und Vorſchläge aus dem Standpunkte der Politik, als aus dem des Völkerrechtes enthaltend. S. dieſelbe verzeichnet bei Ompteda, Literatur des V.R’s, Bd. II, S. 485 fg.; Kamptz, Neue Literatur, S. 97 fg; Klüber, Völkerrecht, Ausg. von Morſtadt, § 42, Anmerk. a). § 59. b. Die Uebung des Verkehres. Aus dem Rechte, den zu der eigenen Ausbildung und Auslebung nöthigen und mit gegründeten Anſprüchen Dritter vereinbaren Verkehr zu pflegen, und aus der Verpflichtung einen ſolchen zu geſtatten, ergeben ſich nachfolgende Sätze 1): 1) Ein Staat, welcher ſich gegen friedlichen und geord- neten Verkehr mit andern Staaten vollſtändig und grund- ſätzlich abſchließt, und zu dem Ende den Eintritt aller Angehöriger fremder Staaten in ſein Gebiet und den Verkehr ſeiner Unterthanen mit Auswärtigen verbietet oder thatſächlich

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/438>, abgerufen am 21.12.2024.