Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.B. Völkerrecht. 1. Philosophisches Völkerrecht. § 54. 1. Begriff des philosophischen Völkerrechtes. Das Nebeneinandersein verschiedener Staaten in Raum B. Völkerrecht. 1. Philoſophiſches Völkerrecht. § 54. 1. Begriff des philoſophiſchen Völkerrechtes. Das Nebeneinanderſein verſchiedener Staaten in Raum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0416" n="[402]"/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">B.</hi> Völkerrecht.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">1. <hi rendition="#g">Philoſophiſches Völkerrecht</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>§ 54.<lb/><hi rendition="#b">1. Begriff des philoſophiſchen Völkerrechtes.</hi></head><lb/> <p>Das Nebeneinanderſein verſchiedener Staaten in Raum<lb/> und Zeit erzeugt das Bedürfniß einer Rechtsordnung für ihr<lb/> gegenſeitiges Verhältniß. Schon das tägliche Zuſammenleben<lb/> verſchiedener Staaten erfordert eine rechtliche Regelung, damit<lb/> nicht die mannchfachen Berührungen, in welchen ſie ſowohl mit<lb/> Geſammtheiten als mit einzelnen Theilnehmern kommen, zu<lb/> beſtändigen Streitigkeiten, damit aber in Ermangelung einer<lb/> gemeinſchaftlichen höhern Gewalt zur Selbſthülfe und ſomit zu<lb/> einem allgemeinen Zuſtande der Gewalt und der Herrſchaft des<lb/> Stärkeren führen. Außerdem muß aber das rechtliche Zuſam-<lb/> menſein der coexiſtirenden Staaten auch noch aus dem höheren<lb/> Geſichtspunkte betrachtet werden, daß eine friedliche und gegen-<lb/> ſeitig freundliche Haltung deſſelben die Bedingung einer höheren<lb/> allgemeinen Ausbildung der Menſchen iſt. Viele erlaubte Zwecke<lb/> Einzelner und ganzer Völker können innerhalb der engen Grenzen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[402]/0416]
B. Völkerrecht.
1. Philoſophiſches Völkerrecht.
§ 54.
1. Begriff des philoſophiſchen Völkerrechtes.
Das Nebeneinanderſein verſchiedener Staaten in Raum
und Zeit erzeugt das Bedürfniß einer Rechtsordnung für ihr
gegenſeitiges Verhältniß. Schon das tägliche Zuſammenleben
verſchiedener Staaten erfordert eine rechtliche Regelung, damit
nicht die mannchfachen Berührungen, in welchen ſie ſowohl mit
Geſammtheiten als mit einzelnen Theilnehmern kommen, zu
beſtändigen Streitigkeiten, damit aber in Ermangelung einer
gemeinſchaftlichen höhern Gewalt zur Selbſthülfe und ſomit zu
einem allgemeinen Zuſtande der Gewalt und der Herrſchaft des
Stärkeren führen. Außerdem muß aber das rechtliche Zuſam-
menſein der coexiſtirenden Staaten auch noch aus dem höheren
Geſichtspunkte betrachtet werden, daß eine friedliche und gegen-
ſeitig freundliche Haltung deſſelben die Bedingung einer höheren
allgemeinen Ausbildung der Menſchen iſt. Viele erlaubte Zwecke
Einzelner und ganzer Völker können innerhalb der engen Grenzen
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